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Gewaltenteilung
- Grundsatzpapier -
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Anmerkung:
         1. Die Zahlen in Klammern bedeuten die Anzahl der Aussagen meist in Form von Thesen.
         2. Die manchmal dahinter stehen zweite Zahl
(dünngedruckt) bedeutet die Anzahl zusätzlicher Aussagen, die die erste Aussage (These) stützen sollen.

 

2. Gewaltenteilung: (Art. 20 Abs. 3 aber auch Art. 113 Abs. 1)

  Das Ziel:
     Die Gewaltenteilung muss strikt und ohne Wenn und Aber eingehalten werden, so wie es in Artikel 20 festgestellt worden ist.
    
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
      
(Art. 20, Abs. 3 )
      
Alle Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht, ist in drei staatliche Gewalten eindeutig zu unterscheiden und zu trennen:
     1. die Gesetzgebung (Legislative),
     2. die vollziehenden Gewalt (Exekutive) und
     3. die Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.
     Die drei Staatsgewalten sind organisatorisch, personell, institutionell und finanziell von einander strikt zu trennen.
     Die Bundesregierung darf nicht Kontrollorgan über die Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates sein.

  Die Realität:
     1. Der Bundeskanzler selbst als höchster Vertreter der Exekutive ist Abgeordneter also Mitglied der Legislative.
     2. Es gibt Bundesminister, die gleichzeitig auch Abgeordnete sind.
         (Es gibt auch Ministerpräsidenten der Länder, die gleichzeitig Abgeordnete sind.)
         (Es gibt Minister (oder Senatoren) in den Ländern, die gleichzeitig Abgeordnete sind.)
     Anmerkungen:
         So gibt es Bundesminister, die am selben Kabinettstisch sitzen und unterschiedlich bezahlt werden. (So verdienten z. B. die Minister  Walter Riester
         oder Werner Müller erheblich weniger (so etwa 100 000 DM pro Jahr), als die Minister Jürgen Trittin und Joseph Fischer.
         Das lag daran, das sie zusätzlich zum Ministergehalt noch die Bezüge eines Abgeordneten erhalten. („Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!“?)
         Für diese beiden Funktionen werden sie auch noch jeweils extra (aus Steuermitteln) bezahlt.
         Auch bei den Übergangsgeldern und Ruhestandsbezügen soll es Vorteile geben, wenn man zwei staatliche Gewalten innehat.
         Es kommt allerdings nicht vor, dass eine Person an allen drei staatlichen Gewalten teilhat.
     3. Insgesamt sollen 34 (!) Männer und Frauen in Parlamenten sitzen, die gleichzeitig zur Regierung gehören.
       Diese Abgeordneten sollten eigentlich die Regierung kontrollieren.
         (Quelle: „Die Unvereinbarkeit der Ämter“ in: Der Steuerzahler „transparent“,  Heft 5 vom Mai 2001, Seite 2)
      
3. Die Bundesregierung ist Kontrollorgan des Bundestages:
      
Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen
         oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
         Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.“
(Art. 113, Abs.1)

 
Das Hauptargument:
     Nur die strikte Trennung der drei staatlichen Gewalten sichert allen Bürgern einen ausreichenden Schutz vor einer Übermacht des Staates
     und vor stattlicher Willkür.

 

3. Grundgesetz (Art. 20 und Art. 26)

       Die Ziele:
                 1. Das Grundgesetz muss ganz allgemein mit Sanktionen bewehrt werden.
                 2. Verstöße gegen das Grundgesetz müssen mit Strafe geahndet werden.

       Die Realität:
                 Es gibt weit mehr als ein Dutzend hochrangiger Politiker, die gegen das Grundgesetzverstoßen haben.
                 Sie sitzen immer noch in hohen Ämtern.      
                 Bisher sieht nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges eine Strafe vor!
                     (Siehe Artikel 26. (Gibt es überhaupt das entsprechende Gesetz?)

       Das Hauptargument:
                 Ein Gesetz, das von allen eingehalten werden soll, muss auch mit Sanktionen bewehrt sein.
                 Gesetze, die man gefahrlos übertreten kann, sind fast immer überflüssig.
                     Das gilt in besonderem Maße für das höchste deutsche Gesetz – die Verfassung oder das Grundgesetz.