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Der Rechtsstaat
(Eine kurze Beschreibung als Definition einschließlich der Anforderungen und der Verfahren)
(C.9)

[Hier soll „Das Soll“ also die Idealform und der „Ist-Zustand“ in gegliederter Fassung in jeweils nur 6 Sätzen beschrieben werden.]

Gliederung

A Die Legalität des Zustandekommens der Gesetze (6) [Die Legislative]
    Die Gesetze müssen legal zustande kommen.

B Die Anforderungen für Gesetze (6) [Der Anforderungskatalog für Gesetze]
    Alle Gesetze müssen bestimmte und immer die dieselben Anforderungen erfüllen.
C Umsetzung der Gesetze (6)
[Die Exekutive]
    Gesetze müssen beachtet, umgesetzt und ausgeführt werden.
D Rechtsprechung auf der Grundlage der Gesetze (6)
[Die Judikative]
    Gesetze müssen die einzige rechtliche Grundlage für friedenstiftende Urteile der Gerichte sein.

 

Ausführungen

A Die Legalität des Zustandekommens der Gesetze (6) [Die Legislative]
    Die Gesetze müssen legal zustande kommen.

    1. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen dafür vorher legitimiert worden sein.
      
[Das Parlament – der Deutsche Bundestag beschließt die Gesetze und – wenn die Länder betroffen sind – auch der Bundesrat ]
    2. Diejenigen, die die Gesetzgeber legitimieren, müssen dafür eine Legitimierung besitzen.
         [Das ist das Volk, denn nach wie vor gilt: Alle Macht geht vom Volke aus.]
    3. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen frei und unabhängig beraten und entscheiden können.
         [Es darf weder einen Zeitdruck und schon gar keine Aufträge oder Weisungen geben.
         Es darf auch keine Beeinflussung der Abgeordneten geben – weder im Sinne von Vorteilsgewährung noch durch das Androhen des Versagens von bisher gewährten
         Vorteilen noch durch echte Sanktionen. Es darf auch keine für die Abgeordneten verbindliche Koalitionsvereinbarung geben.
         Es darf auch keinen Koalitionsausschuss geben, dessen Beschlüsse für die Abgeordneten verbindlich sind.]
    4. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, müssen auftragsgemäß handeln.
         [Die Abgeordneten haben den Auftrag, die Anliegen und die Interessen des Volkes zu vertreten.
         Da es bei der Gesetzgebung kein imperatives Mandat gibt und auch nicht geben soll, müssen alle Gesetze mit Mehrheit beschlossen werden.
         Es ist in der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland festzulegen, welche Mehrheit gelten soll.]
    5. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, dürfen keine Vorteile von ihrer Gesetzgebungskompetenz haben.
         [Eine Art der legalisierten Selbstbedienung in irgendeiner Form darf es nicht geben.]
    6. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, sollten die Gesetze von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand stellen oder ihnen von vorn herein eine begrenzte
       Gültigkeit geben.
         [Ein Verfallsdatum dürften wirksamer sein, weil es zum Handeln, also mindestens zu einer Überprüfung, zwingt.]

B Die Anforderungen für Gesetze (6) [Der Anforderungskatalog für Gesetze]
    Alle Gesetze müssen bestimmte und immer die dieselben Anforderungen erfüllen.
    1. Die Gesetze müssen alle Vorgaben der Verfassung einhalten.
      
[Das kann das Bundesverfassungsgericht überprüfen.]
    2. Diejenigen, die die Gesetze beschließen, dürfen nicht die Kompetenz haben, diese Vorgaben selbst zu ändern.
    3. Gesetze sollten kurz und – zumindest für die von einem Gesetz Betroffenen – verständlich sein.
    4. Gesetze sollen auf Prinzipien des Rechts oder auf alten Weisheiten aufgebaut sein
         [Das reduziert von vorn herein den Umfang der Gesetze. Das erleichtert das Verständnis für die Gesetze. Das erleichtert den Richtern ihre Arbeit besonders bei der
         Urteilsbegründung. Sollen mehrere spezifische Rechtsprinzipien oder alte Weisheiten gelten, so sind sie zu hierarchisieren.]
    5. In jedem Gesetz sollen die Ziele genannt werden, die mit dem Gesetz angestrebt oder gewährleistet werden sollen
    6. Gesetze gelten grundsätzlich immer für alle Bürger. Deshalb muss jeder Bürger auch das Recht haben, die Gesetze nutzen können.

C Umsetzung der Gesetze (6) [Die Exekutive]
    Gesetze müssen beachtet, umgesetzt und ausgeführt werden.
    1. Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze kann erst erfolgen, nachdem die Gesetze beschlossen worden sind und ihnen Rechtkraft verliehen
       worden ist.
         [Damit ein Gesetz Rechtskraft erhält, muss es nicht nur beschlossen, sondern auch bekannt gemacht werden.]
    2. Die Umsetzung der Gesetze darf nur von denen erfolgen, die dafür legitimiert worden sind.
      
[Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze erfolgt durch die Exekutive – das ist in der Regel die Verwaltung.]
    3. Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss zügig erfolgen.
    4. Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss sachgerecht erfolgen.
    5. Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss effizient erfolgen.
         [Dafür gibt es den Bundesrechnungshof.]
    6. Die Umsetzung oder Ausführung der Gesetze muss überprüfbar erfolgen
.

         [Dafür gibt es Bundesaufsichtsämter.]

D Rechtsprechung auf der Grundlage der Gesetze (6) [Die Judikative]
    Gesetze müssen die einzige rechtliche Grundlage für friedenstiftende Urteile der Gerichte sein.
    1. Diejenigen, die Urteile sprechen, müssen dafür vorher legitimiert worden sein.
         [Die Richter müssen für ihre Aufgaben ordnungsgemäß qualifiziert und legitimiert werden.
         Die Qualifizierung kann nur durch ein Studium erfolgen.
         Die Legitimierung  kann eigentlich nur durch das Parlament erfolgen.
]
    2. Das Gerichtswesen ist horizontal – also nach Sachbereichen – zu gliedern.
    3. Diejenigen, die die Urteile sprechen, müssen als einzige rechtliche Vorgabe die beschlossen Gesetze berücksichtigen.
    4. Ein den Richtern zugebilligter Ermessenspielraum kann nur im Rahmen des vorgegebenen Gesetzes erfolgen.
         [Im Ermessensspielraum können persönliche und situative Umstande berücksichtigt werden.]
    5. Gegen ein Urteil eines Gerichtes ist in der Regel die Berufung möglich.
    6. Deshalb ist das Gerichtswesen auch vertikal – also nach dem Instanzenweg – zu gliedern.

 

Die Mängel an unserer Rechtsstaatlichkeit
(Es sind meines Erachtens 12 wichtige Mängel.)

A Die Mängel bei den Kompetenzen und bei Verfahrensfragen
    1. Bei der Gesetzgebung wird die Gewaltenteilung nicht konsequent eingehalten.
         Die meisten Gesetzesvorlagen kommen aus der Exekutive. (Art. 76)
         Die Regierung bringt die meisten Gesetzesvorlegen auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens
    2. Die Kompetenzen in unserem föderalen System wurden oft geändert.
         So entsteht keine Rechtssicherheit.
         Die Artikel, die sich mit der konkurrierenden Gesetzgebung befassen, sind die am häufigsten geänderten Artikel unseres Grundgesetzes
    3. Die Kompetenzen in unserem föderalen System bei der Gesetzgebung sind widersprüchlich.
         Einerseits gibt es die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes. (Art. 71)
         Dazu gibt es die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. (Art. 73)
         Dann gibt es die so genannte konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Länder. (Art. 72)
         Dazu gibt es die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. (Art. 74)
         Dann gibt es die Vorgabe, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen müssen.  (Art. 84)
         Außerdem gibt es eine so genannte Bundesauftragverwaltung. (Art. 85)
         Dann gibt es den kürzesten Artikel unseres Grundgesetzes „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ (Art. 31)
    4. Diejenigen, die unser Grundgesetz als verbindliche Vorgaben bei der Gesetzgebung beachten müssen, haben das Recht, das Grundgesetz jederzeit
       zu ändern. (Art. 79)
    5. Es wurden sogar die Artikel unseres Grundgesetzes geändert, die nach dem Grundgesetz selbst in ihren Grundsätzen nicht einmal berührt werden
       dürfen.
         Bei den geänderten Artikeln handelt es sich einige Artikel, die die Grundrechte festlegen. (Art. 1 bis 19)
         Für eine Änderung unseres Grundgesetzes hat man festgelegt, dass die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze nicht berührt werden dürfen.

    6. Man kann unser Grundgesetz brechen, ohne dass dies irgendwelche Sanktionen nach sich zieht.
         Unser Grundgesetz ist immerhin unser höchstes Gesetz.
    7. Man kann das Grundgesetz jederzeit ändern, ohne dass irgendwelche sachlichen Bedingungen oder Vorgaben zu beachten wären.

B Inhaltliche und formale Mängel
    1. Sehr viele Gesetze enthalten willkürliche Festlegungen.
         Sie enthalten so genannte Eckwerte aus Koalitionsvereinbarungen. Sie enthalten Festlegungen aus Kompromissen der Regierungsfraktionen.  
    2. Fast alle Gesetze werden nicht mit der Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundetages beschlossen, sondern mit der Mehrheit der
       anwesenden Abgeordneten.
         Dazu gibt es die Festlegung des Begriffes „Mehrheit der Mitglieder“: Darunter ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu verstehen. (Art. 121)
    3. Die Änderung unseres Grundgesetzes erfolgt oft nach aktuellen Mehrheiten und nicht nach inhaltlichen Notwendigkeiten.
         Eine verhältnismäßig große Zahl von Änderungen unseres Grundgesetzes gab es in den Legislaturperioden der beiden Großen Koalitionen.
    4. Es gibt keinen Hüter oder Wächter über unser Grundgesetz.
         Deshalb kann es inhaltlich nach Belieben geändert werden; man braucht bloß die notwendigen Zweidrittelmehrheiten im Deutschen Bundestag und im Bundesrat.
    5. Man kann jedem eigentlich verfassungswidrigem Gesetze dennoch Rechtskraft verleihen.
         Man muss nur vor der Beschlussfassung dieses eigentlich verfassungswidrigen Gesetzes unser Grundgesetz mit den notwendigen Zweidrittelmehrheiten im Deutschen
         Bundestag und im Bundesrat entsprechend ändern.