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Die Idealform der Demokratie
(Die zweite verbesserte Fassung)

Die zehn unverzichtbaren Bauelemente einer jeden Demokratie

Diese zehn unverzichtbaren Elemente (oder Bausteine) einer jeden Demokratie
müssen alle eingehalten werden,
damit viele schwerwiegende Fehler in der Zukunft verhindert werden können.

Vorbemerkungen

Durch intensives, nachhaltiges Nachdenken und auf viele Staaten bezogenes Überprüfen der Elemente (oder Bausteine) der Demokratie einschließlich des sechsten Elements (oder Bausteins), die Absicherung der fünf Elemente (oder Bausteine), kam ich zu der Erkenntnis und der Einsicht, dass diese fünf bzw. sechs Grundvoraussetzungen nicht ausreichen, um die Idealform der Demokratie zu gewährleisten.
Deshalb sind es nun 10 Elemente bzw. 11 Grundvoraussetzungen, die für einen Idealform der Demokratie sorgen können.
Die Reihenfolge der Grundelemente ist dabei ziemlich unerheblich.
Es kommt auf die konsequente und ausnahmslose Umsetzung der Grundelemente an.
Alle wichtigen Aussagen und Feststellungen können mit Quellen – meist sogar mit amtlichen Quellen – belegt werden.

 

Hinführung zum Problem des Konzeptes
(Anlass, Entwicklung und Bedeutung)

1. Der Anlass
   
Anlass waren Unstimmigkeiten und sogar Widersprüche bei poltischen Entscheidungen.
    Dies führte zu umfassenden und umfangreichen Bestandsaufnahmen und Analysen einschließlich der Auswirkungen und der Suche nach den
    Wirkungsmechanismen.
    Dann habe ich versucht, ein Idealbild der Demokratie zu finden.
    Nach jahrelangen Überlegungen habe ich schließlich die fünf Bausteine gefunden, die die Grundvoraussetzungen der Demokratie sein müssen.
    Dann wurde versucht, an Hand dieser Vorkommnisse, Entscheidungen und Handlungen der Politik, die Ziele und die Bestrebungen der Politik, der
    Parteien und der Politiker herauszufinden.
    Schließlich wurden die Abweichung von der Idealform in detaillierten Untersuchungen und in Einzelheiten darauf hin untersucht, ob sie sich auf die
    Abweichungen oder sogar auf die Nichtbeachtung dieser fünf Grundvoraussetzungen der Demokratie zurückführen lassen.
    Nach eingehenden Untersuchungen habe ich feststellen müssen oder können, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen den fünf
    Grundvoraussetzungen der Demokratie und den unerfreulichen Dingen gibt.

2. Die zwei Seiten einer Medaille
    1. Die strikte Beachtung der Bausteine, der Grundelemente oder der Grundvoraussetzungen der Demokratie führen zur Idealform der
       Demokratie.
    2. Die Nichtbeachtung, die Unterlassung der Beachtung derselben Bausteine, der Grundelemente oder der Grundvoraussetzungen der
       Demokratie führen zur schwerwiegenden Fehlern, falschen Entscheidungen und falschen Weichenstellungen.
    3. Sowohl die strikte Beachtung als auch die Unterlassung der Beachtung der Bausteine, der Grundelemente oder der Grundvoraussetzungen
       der Demokratie haben also wichtige Auswirkungen auf alle Bereiche von Politik und von Staat und Gesellschaft.
    4. Beides hat also wichtige Auswirkungen auf die Bereiche der Ebene des Staates, auf alle Bereiche der Ebene zwischen Staat und der
       Gesellschaft und auf alle Bereiche der Ebenen der Gesellschaft.

3. Mein Anspruch
    1. Alles ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben.
    2. Es geht hier ganz allgemein um die Ansprüche von Macht und Herrschaft unserer Parteien über Staat und die ganze Gesellschaft.
    3. Es geht auch ganz konkret um das Ausnutzen von Widersprüchen und Ungereimtheiten in unseren Grundgesetz.
    4. Es geht auch ebenso ganz konkret um die Ausnutzung der „weißen Flecke“ in unserem Grundgesetz.
    5. Es geht ebenso konkret um die Festlegung falscher Kompetenzen und damit um den Abbau oder die Beseitigung von Verantwortung.
    6. Die schwerwiegenden Fehler, Fehlentwicklungen und die falschen Weichenstellungen werden mit Quellen belegt und zwar möglichst mit
        offiziellen Quellen.
          Beispiele:
              „Bundeszentrale für poltische Bildung“, (
Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag; herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung);
             
„Landeszentrale für politische Arbeit“, „Verwaltung des Deutschen Bundestages“, „Deutscher Bundestag; Referat Öffentlichkeitsarbeit“,
              Kürschners Volkshandbuch „Deutscher Bundestag“,


4. Zum Formalen
    Es soll gut gegliedert und strukturiert sein.
     Die Anmerkungen und erklärenden Argumente sind in der Schriftgröße 12 geschrieben.

5. Zum Vorgehen
   
1 .Zuerst sollen die fünf bzw. sechs Begriffe genannt und beschrieben werden.
    2. Dann sollen die Bedingungen für das Einhalten der fünf bzw. sechs Begriffe genannt werden.
    3. Dabei soll auch die mögliche Bandbreite der Nutzung der fünf bzw. sechs Begriffe ausgeführt werden.
    4. Dann sollen die Abweichungen, die Nichtbeachtung der fünf bzw. sechs Begriffe dargestellt werden, die zu den für Jeden erkennbaren
        schwerwiegenden Fehlern geführt haben.
    5. Es werden also die einzelnen Begriffe genannt und die sich daraus jeweils ergebenden schwerwiegenden Fehler, falschen Entscheidungen und
        falschen Weichenstellungen
    6. Das ist also ein „deduktives“ Vorgehen, das von den 5 bzw. 6 Begriffen ausgeht.
    7. Später soll dann in umgekehrter Abfolge verfahren werden:
    8. Ausgehend von den Bereichen der Ebene des Staates, den Bereichen der Ebene zwischen Staat und Gesellschaft und den Bereichen der Ebene der
        Gesellschaft werden die sichtbaren Fehler aus der Nichtbeachtung auch nur eines der 5 bzw. 6 Begriffe aufgeführt,
    9. Ohne allzu viel vorweg zu nehmen, kann schon jetzt mitgeteilt werden, dass es auch viele Fälle gibt, in den mehrere Fehler gleichzeitig gemacht
        worden sind.
    10. Das ist also ein „induktives“ Vorgehen, das von konkreten Sachverhalten und nicht von den 5 bzw. 6 Begriffen ausgeht.

6. Mein Problem
   
1. Man kann bei der Darstellung der Grundvoraussetzungen der Demokratie gar nicht soviel ausschließen, wie überhaupt möglich ist.
    2. Soll man nun möglichst verbindlich fordern oder besser festlegen, dass alles, was hier nicht ausdrücklich als erlaubt dargestellt ist, in
        Zukunft als verboten betrachtet werden muss?
    3. Muss man dann nicht Jemanden installieren und dafür legitimieren, der das untersucht und eine Strafe verhängen kann?
    4. Muss dann nicht unser höchstes Gesetz die „Verfassung der Bundesrepublik Deutschland“ diese Möglichkeit vorsehen?

7. Meine Lösung
   
Alles soll kurz einsichtsfähig und thesenartig beschrieben und dargestellt werden.
    1. Das bezieht sich sowohl auf die Darstellung der Idealform der Demokratie mit den dafür erforderlichen und notwendigen Bauelementen
        oder Grundvoraussetzungen.
    2. Das bezieht sich auch auf die Abweichungen von der realisierbaren Idealform der Demokratie und der Fehler, Fehlentwicklungen und
        falschen Weichenstellungen.

8. Einordnung anderer wichtiger Begriffe
    1. Damit man nicht behaupten kann, dass dieser oder jener wichtige Begriff bei mir überhaupt nicht vorkommt, weil ich ihn schlichtweg vergessen
       habe– oder er zumindest nicht seiner Bedeutung entsprechend angemessen berücksichtigt worden ist – soll hier der Versuch gemacht werden, eine
       Beziehung einiger wichtiger Begriffe zu den fünf Grundvoraussetzungen der Idealform der Demokratie herzustellen.
       Es geht um Kompetenzen, Machtmittel, Verantwortung, Sanktionen, Vorgaben und Anforderungen und um Bedingungsfelder.

9. Der selbst auferlegte Zwang
    Die Nummerierung der Sätze stellt keine Hierarchisierung oder Rangigkeit der Inhalte dar.
    Die Nummerierung soll mich zwingen, mich möglichst kurz zu fassen.

 

Einleitung

Alle bisher beschriebenen Elemente (oder Bausteine), die zur Idealform der Demokratie führen können, sind auch Bestandteil der neuen, überarbeiteten und verbesserten Fassung der Idealform der Demokratie. Sie sind also beibehalten worden. Es geht um:
1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten,
2. Die Legitimierung und die Legitimation,
3. Die Mehrheitsentscheidungen in Gremien,
4. Die Prinzipien des Rechts,
5. Die alten oft vergessenes Weisheiten und
6. Die Absicherung dieser bisher 5 Grundvoraussetzungen der Demokratie.

Die fünf Elemente (oder Bausteine) und der sechste Baustein der Absicherung sind weiterhin Bestandteil dieses Konzeptes.
Die beiden bisher unabhängig von einander genannten Elemente (oder Bausteine) (4.) Die Prinzipien des Rechts und (5.) Die alten oft vergessenen Weisheiten sind zu einem Element (oder Baustein) zusammen gefasst worden.
Er heißt nun „Vorgaben und Anforderungen“ und ist das Element (oder der Baustein) Nummer 5.
Er enthält auch Anforderungen und Vorgaben für alle Gesetze, alle anderen Regelarten und für eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Dieser Punkt enthält nun auch Anforderungen, Vorgaben und Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst.

Das wichtige und für jede Demokratie verzichtbare Element (oder der Baustein) ist nun der Punkt 4 „Die Kompetenzen“.
Alle Kompetenzen für Politiker im Staatsdienst müssen legalisiert sein und legal zustande gekommen sein.

Das nunmehr neue Element für jede Demokratie verzichtbare Element (oder der Baustein) ist Punkt 6. „
Die Regelarten“
Genauer: es geht um die Nutzung, die Anwendung und der Umgang mit den Kompetenzen und Anforderungen bei allen Regelarten.
Damit soll verhindert werden, dass man verfassungswidrige Festlegungen und Regelungen in einer anderen Regelart als in einem Gesetz verbindlich festlegen kann.
(Denn das Verfassungsgericht prüft nur, ob ein Gesetz der Verfassung voll und ganz entspricht aber keine andere Regelart.)

Der 7. Gliederungspunkt ist die Festlegung der „Rangigkeiten der Regelarten“ untereinander und hier besonders zu den Gesetzen, zu anderen Regelarten und besonders zur neuen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Damit soll verhindert werden, dass man mit einer anderen Regelart z.B. mit einem Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz außer Vollzug setzen kann.
(Es spielt dabei keine Rolle, ob dass das Gesetz bereits angewendet worden ist oder sogar bei Gerichten als Grundlage für friedenstiftende Urteile gedient hat oder nicht.)

Der 8. Gliederungspunkt „Die Vermeidung von
undemokratische Konstruktionen und Fehlkonstruktionen“ besteht aus Forderungen und Festlegungen, die dies vermeiden und sogar ausschließen sollen.
Es geht hier besonders um so genannte Nichtverfassungsorgane, die von ranghohen Politikern eingesetzt werden, damit sie den eigentlich zuständigen Politikern möglichst verbindliche Vorgaben machen sollen.
Es geht um das Zustandekommen der Koalitionsvereinbarungen, um die dafür benötigten Gremien und auch um den Bundessicherheitsrat.
Es geht hier um die Einmischung in Kompetenzen anderer – also um Regeln und um viel Geld.
Es geht hier auch um falsche Weichenstellungen in unserem Grundgesetz, z.B. um den Bundes-Etat, um die Finanzierung der Jobcenter, um die
Gesetzesvorlagen usw.

9. Die Machtmittel des Staates
(Der Einsatz der Machtmittel)
Es geht hier grundsätzlich um eine verfassungsmäßige Legalisierung des Einsatzes der Machtmittel des Staates.
    o Es geht um die Einschränkungen des Rechts auf Selbstverwirklichung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit besonders durch die Vielzahl der
        Gesetze und anderer Regeln.
    o Es geht um die Steuertricks der Politik zu Lasten der Bürger. Es geht auch um die Staatsquote.
    o Es geht aber auch um zweierlei Recht in Deutschland: ein Recht für die Bürger und ein Recht für Politiker im Staatsdienst.
        Hier spielen z.B. „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!“ für die Bürger und die Zuständigkeit und das Weisungsrecht der Justizminister
        gegenüber den Staatsanwälten, die für eine Anklage zuständig sind, eine große Rolle.

10. Die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
      Die Kompetenz über Entscheidungen von Festlegungen und Regelungen, die die drei nachfolgend genannten Bereiche betreffen, darf nicht bei
      den Personen liegen, die Vorteile von diesen Entscheidungen haben können:
      Alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die drei nachfolgend genannten Bereiche betreffen, dürfen nicht bei den
      Personen liegen, die Vorteile von diesen Entscheidungen haben können:
      1. Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die politische Meinungsbildung direkt betreffen.
         Es geht um das Wahlrecht, um die Gesetze, die die Parteien betreffen und um die Gesetze über Medien-
      2. Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die Abgeordneten, das Parlament direkt oder indirekt betreffen.
 
        Damit soll die Möglichkeit, dass die Selbstbestimmung zur Selbstbedienung ausarten kann, von vornherein ausgeschlossen werden.

      3. Es geht um alle Entscheidungen über Festlegungen und Regelungen, die die Verfassung betreffen.
 
        Denn die Verfassung ist die verbindliche Vorgabe für alle Gesetze (und in Zukunft auch für alle anderen Regelarten).
         Wenn man es aber selbst in der Hand hat, diese Vorgabe zu ändern, kann Willkür entstehen und die Demokratie schweren Schaden erleiden.


11. Die beiden Möglichkeiten der Absicherung
      Diese
zehn unverzichtbaren Bauelemente einer jeden Demokratie müssen alle eingehalten werden, damit viele schwerwiegende Fehler in der
      Zukunft verhindert werden können.
      1. Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland)
      2. Die Absicherung durch einen neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines Staates)

12. Das Erstaunliche
      1. Das (nur) auf den ersten Blick Erstaunliche:
         1. Alle Fehler lassen sich auf die Nichtbeachtung von nur 6 Begriffen zurückführen.
                 Anmerkung:
                     Das ist auch der Grund, warum viele Fehler an unterschiedlichen Stellen – also doppelt – genannt werden oder auftauchen:
                     Einmal als konkreter Sachbezug und zum Zweiten als Abstrakte Zuordnung zu einem der sechs Grundvoraussetzungen der Demokratie
         2. Auch Fehler, die hier noch nicht genannt worden sind, lassen sich auf die Nichtbeachtung von nur 6 Begriffen zurückführen
         3. Alle Fehler, auch die derzeit aktuellen – seien es falsche Entscheidungen, Fehlkonstruktionen, falsche Weichenstellungen, falsche Strukturen
             und Kompetenzen – lassen sich auf die Nichtbeachtung dieser Grundvoraussetzungen zurückführen und inhaltlich begründen.

      2. Das wirklich auch auf den zweiten Blick Erstaunliche:
         1. Es sind nur fünf Grundvoraussetzungen, die das Bedingungsfeld für das das Idealbild der Demokratie beschreiben.
         2. Jede dieser fünf Grundvoraussetzungen lässt sich in einem einzigen Satz darstellen.
             Diese Sätze sind jeweils kurz, aber inhaltlich komplex.
         3. Eine vollständige Darstellung umfasst nicht einmal 60 Sätze.
         4. Allerdings benötigt man für die Absicherung dieser fünf Grundvoraussetzungen eine sechste Grundvoraussetzung.

      3. Das wirklich auch auf den dritten Blick Erstaunliche:
         1. Auch die sich zurzeit häufenden Probleme in vielen Staaten lassen sich meines Erachtens alle auf die Nichtbeachtung mindestens einer dieser
             fünf Grundvoraussetzungen einschließlich der sechsten Grundvoraussetzungen der Demokratie zurückführen.

 

 

Gliederung
(Die 10 für jede Demokratie unverzichtbaren Grundlagen)
(sehr kurz)

1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten (Gewaltenteilung)
2. Kompetenzen
3. Die Legitimierung und die Legitimation
4. Die Mehrheitsentscheidungen
5. Vorgaben und Anforderungen
6. Die Regelarten
(Ihre Rangigkeiten und der Umgang mit den Kompetenzen und Anforderungen)
   
Anlage: Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
7. Die Machtmittel des Staates (Der Einsatz der Machtmittel)
8. Die Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    Anlage:
    Die schwerwiegendsten Fehlkonstruktionen und die falschen Weichenstellungen der Politik in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft
9. Die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
    Anlage: Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)

10. Die beiden Möglichkeiten der Absicherung (der für jede Demokratie unverzichtbaren Grundbedingungen)
10.1 Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland)
10.2 Die Absicherung durch eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines Staates)

 

 

Gliederung
(sehr ausführlich)

1. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten (Gewaltenteilung) [20 + 18]
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (4 + 5)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (10 + 5)
    3. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Gewaltentrennung (2 + 4)
    4. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (4 +4)

2. Kompetenzen [25 + 11]
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über den Kompetenzbegriff (6)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer Kompetenz (4)
    3. Die Arten von Kompetenzen (3 +
7)
    4. Legitimierungen von Kompetenzen (3)
    5. Entzug von Kompetenzen (4)
    6. Anmaßung von Kompetenzen und nicht genutzte Kompetenzen (2)
    7. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Kompetenz (1 +
4)
    8. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)

3. Die Legitimierung und die Legitimation [19 + 12]
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität (8)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität (4)
    3. Die Stufen der Legitimierung (3 +
4)
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Legitimierung (2 + 8)
    5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)

4. Die Mehrheitsentscheidungen [23 + 6]
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über den Mehrheitsbegriff (6)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer Mehrheit (10)
    3. Die Arten der Mehrheit (1 +
6)
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Mehrheit (4)
    5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)

5. Vorgaben und Anforderungen [47 + 14]
    1. Die allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [25]
    1.1 Die allgemeinen Aussagen über Vorgaben und Anforderungen (5)
    1.2 Zuständigkeit, Verantwortung und Sanktionen (10)
    1.3 Verständlichkeit, Gerechtigkeit und die Vermeidung von Willkür (10)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [14 + 5]
    2.1 Die Prinzipien des Rechts (6)
    2.2
Die alten oft vergessenen Weisheiten (4)
    2.3 Das Grundgesetz (oder die Verfassung anderer Länder) (2)
    2.4 Die Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst (2 + 5)
    3. Die verschiedenen Arten von Vorgaben und Anforderungen (4 +
5)
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot von Vorgaben und Anforderungen [6 + 9]
    4.1 Verstöße gegen Prinzipien des Rechts (5 +
5)
    4.2 Verstöße gegen alte oft vergessene Weisheiten (1 +
4)

6. Die Regelarten
(Die Rangigkeiten und der Umgang mit den Kompetenzen und Anforderungen) [48 + 15]
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Regelarten (2)
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Sachverhalte über den Einsatz der Gesetze (4)
    3. Die Arten von Regeln (6)
    4. Die sehr wichtige allgemeine Forderung über die Rangigkeiten von Regelarten (1)
    5. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Anwendung und Nutzung der Regelarten [35 + 15]
    5.1 Die Möglichkeit für grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und Regelungen (4)
    5.2 Die Kompetenz über die Gesetzgebung (4)
   
5.3 Die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern (6)
    5.4 Der Einsatz anderer Regelarten (Die negative Tendenz und Beispiele) (15 + 15)
    5.5 Eine besonders eklatante Möglichkeit: Der Nichtanwendungserlass (6)
       
Anlage: Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers

7. Die Machtmittel des Staates (Der Einsatz der Machtmittel)
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates
    3. Die Arten der  Machtmittel des Staates
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer verhältnismäßigen Nutzung der Machtmittel des Staates
    5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger

8. Die Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen zur Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    3. Die Arten von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und von
        Fehlkonstruktionen
    5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
        Anlage:
        Die schwerwiegendsten Fehlkonstruktionen und die falschen Weichenstellungen der Politik in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft

9. Die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
    2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
        1. Die Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen (4) (1 Quellenangabe)
        2. Die Kompetenz über die Medien (4) (1 Quellenangabe)
        3. Die Abgeordneten (allgemein) (11)
        4. Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)
        5. Das Parlament ()
    3. Die Arten der Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
    4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können.
    5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
    Anlage: Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)
        1. Die Entscheidung über eine Koalitionsvereinbarung
        2. Die Unterordnung der Rechte der Abgeordneten unter die Festlegungen in einer Koalitionsvereinbarung
        3. Das Eingehen der Verpflichtung, eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen
        4. Abbau bzw. Aufgabe der Pflichten der Abgeordneten durch die Festlegungen in einer Koalitionsvereinbarung
        5. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme im Deutschen Bundestag nur einheitlich abzugeben
        6. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme in allen Ausschüssen des Deutschen Bundestags nur einheitlich abzugeben
        7. Die Zustimmung der Abgeordneten, wechselnde Mehrheiten im Deutschen Bundestag und in allen von ihn beschickten Gremien
            auszuschließen
        8. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anträge zu stellen
        9. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Gesetzentwürfe einzubringen
        10. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anfragen an die Regierung zu stellen
        11. Die freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im Parlament
        12. Die wohl wichtigsten Anmerkungen (mit Quellenangaben)

10. Die beiden Möglichkeiten der Absicherung (der für jede Demokratie unverzichtbaren Grundbedingungen) []
10.1 Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland) ()
        1. Die allgemeinen Forderungen
        2. Die Auswirkungen auf die Realität
10.2 Die Absicherung durch eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines Staates)
        1. Die allgemeinen Forderungen:
            A. Die neue Verfassung
            B. Der föderale Bundes-Staat
            C. Andere wichtige Themen
        2. Die konkreten Forderungen (nur als Fragen formuliert!)
            A. Die neue Verfassung
                   1. Die Kompetenz über die Verfassung (7)
                   2. Die Änderung der Verfassung (4)
                   3. Der Sinn einer Verfassung (7)
                   4. Die Grundrechte (7)
                   5. Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.
            B. Die Verfassungsorgane – ihre Aufgaben und Funktionen [6/42]
   
              1. Die Bedeutung und die Auswirkungen der Verfassung auf das politische Geschehen (7)
                   2. Die Anzahl und die Arten der Verfassungsorgane (7)
                   3. Die Zusammenarbeit der Verfassungsorgane (7)
                   4. Die Zusammensetzung der Verfassungsorgane (7)
                   5. Die Legitimierung und die Dauer der Legitimierung der Mitglieder der Verfassungsorgane (7)
                   6. Der Entzug der Legitimierung oder die Abwahl eines Verfassungsorgans oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (7)
                   7. Die politische Willensbildung [4/28]
                        1. Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
                        2. Die politischen Parteien und die Wahlgesetze (7)         
                        3. Die politischen Parteien und die Medien (7)
                      4. Die politische Willensbildung und das Volk (7)
            C. Der föderale soziale Bundes-Staat [3/21]
                        1. Der Bund und die Bundesländer und die Gesetzgebung (7)
                       2. Die Freiräume der Bundesländer – die Finanzierung und die Rechtsprechung (7)
                        3. Die Verfassungen der Bundesländer und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (7)
            D. Andere wichtige Themen
                   1. Die Beziehung zum Ausland und die Verteidigungspolitik (7)

11. Zusammengefasst: Die wichtigsten Forderungen für die Idealform der Demokratie
      (Das Bedingungsfeld für eine funktionierende Demokratie)
      1. Konkrete Forderungen an die Anforderungen an eine Verfassung
      2. Erarbeitung einer Verfassung
      3. Aufgaben und Funktionen der Verfassung
         1. Die Grundrechte
         2. Die Verfassungsorgane
         3. Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane
          4. Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst 
          5. Die Amtsdauer der Politiker im Staatsdienst
         6. Die Freiräume für die Regelsetzer und für die Steuergesetzgeber
         7. Verfassungsmäßigkeit aller Regeln nicht nur der Gesetze
      4. Der föderale Bundes-Staat
         1. Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
         2. Die Kompetenz über die Gesetzgebung
         3. Die Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften
      5. Der soziale Bundes-Staat
          1. Die eine Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Einnahmen der Bürger.
          2. Die andere Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Ausgaben der Bürger.
          3. Eine weitere Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf Kosten, die der Staat mit verursacht.
         4. Die vierte Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Leistungen des Staates.

 

Ausführungen

1. Die Trennung der staatlichen Gewalten
(Gewaltenteilung)

Zu den unverzichtbaren Grundlagen einer jeden Demokratie gehört seit Montesquieu die Teilung der drei staatlichen Gewalten.
Die staatliche Gewalt ist nach Montesquieu in drei Bereiche aufzuteilen: in die Gesetzgebung (Legislative), in die vollziehende Gewalt (Exekutive) und in die Rechtsprechung (Judikative).
Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss ohne jede
Ausnahme personell, institutionell und funktional erfolgen und eingehalten werden, so dass Vermischungen und Doppelfunktionen völlig ausgeschlossen werden können.

1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (4 + 5)
    1. Die staatliche Gewalt ist also in drei Bereiche aufzuteilen:
        (1) in die Legislative
             Die Legislative, also die Gesetzgebung, ist das Parlament – der Deutsche Bundestag– und wenn die Länder betroffen sind auch die
             Vertretung der Bundesländer.
        (2) in die Exekutive:
             Das höchste Organ der Exekutive ist die Regierung mit den Bundesministerien. Der Bundesregierung stehen für die Umsetzung der Gesetze
             über 600 Bundesämter bzw. Bundesaufsichtsämter zur Verfügung.
        (3) in die Judikative:
             Die Rechtsprechung obliegt den Gerichten in horizontaler Gliederung nach sechs Sachgebieten und in vertikaler Gliederung nach dem so
             genannten Instanzenweg.
             Die Rechtsprechung ist erforderlich, damit es in jedem Streitfalle eine neutrale Schiedsstelle gibt, die auf der Grundlage der Gesetze frieden-
             stiftenden Urteile fällt.
    2. Diese Trennung der staatlichen Gewalten muss ohne jede Ausnahme sowohl funktional als auch personell eingehalten werden.
    3. Rein zeitlich gesehen ist die Legislative die erste Gewalt.
        Erst braucht man ja die Regeln, ehe man sie umsetzen und durchsetzen kann.
    4. Aber auch die ranghöchste der drei staatlichen Gewalten ist ebenfalls die Legislative.
        Die Legislative ist auch deshalb die höchste der drei staatlichen Gewalten, weil sie das Prüfungsrecht über die beiden anderen staatlichen
        Gewalten hat:
        (1) Die Legislative überprüft die
Vollziehende Gewalt (Exekutive), ob sie die beschlossenen Gesetze sachgerecht, zügig und effizient ausführt.
        (2) Die Legislative überprüft die Rechtsprechung (Judikative) , ob sie in Streitfällen auf der Grundlage der geltenden Gesetze friedenstiftende
             Urteile fällt.

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Gewaltentrennung (10 + 5)
    1. Die staatliche Gewalt muss eingeteilt werden in Gesetzgebung (Legislative), in die vollziehende Gewalt (Exekutive) und in die Rechtsprechung
        (Judikative).
    2. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss personell und institutionell klar getrennt sein.
    3. Es darf weder Doppelfunktionen und auch keine Überlappungen geben.
    4. Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss generell und ausnahmslos eingehalten werden:
    4.1 Die Trennung der drei staatlichen Gewalten bezieht sich auf Personen und auf Gremien.
         (1) Kein Politiker im Staatsdienst darf an zwei (oder gar an allen drei) staatlichen Gewalten teilhaben
    4.2 Die Trennung der drei staatlichen Gewalten bezieht sich aber auch auf die Funktionen, die mit der Gewaltentrennung verbunden sind.
         (1) Die Trennung der drei staatlichen Gewalten muss auch funktional klar getrennt sein.
         (2) Das bezieht sich konkret auf die Gesetze: auf das Erarbeiten, auf das Einbringen von Gesetzesvorlagen.
         (3) Gesetzesvorlagen dürfen nicht von einer anderen staatlichen Gewalt z.B. von der Regierung kommen.
         (4) Das bezieht sich konkret auf die Steuergesetze: auf die Steuerarten, auf die Verteilung der Steuerarten auf die drei Gebietskörperschaften
               (Bund, Länder und Gemeinden, auf die Berechnung der Steuern, wenn mehre Steuern erhoben werden, auf Steuerermäßigungen, auf die
               Befreiung von der Steuer, auf Subventionen usw.)
    5. Die Regeln müssen von der Gesetzgebung erarbeitet, beraten und beschlossen werden.
    6. Es muss ausgeschlossen werden, dass die Personen der Gesetzgebung sich von ihrer Kompetenz Vorteile verschaffen können.
    7. Die Regeln müssen von der vollziehenden Gewalt umgesetzt und ausgeführt werden.
    8. Die Regeln müssen von der Rechtsprechung als Grundlage für friedenstiftende Urteile verwendet werden.
    9. Die Gesetzgebung hat die Kontrollfunktion über die vollziehende Gewalt.
    10. Die Gesetzgebung hat auch die Kontrollfunktion über die Rechtsprechung.

3. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Gewaltentrennung (2 + 4)
    1.
Beispiele im Bund:
        (1) Der Bundeskanzler und fast alle Bundesminister sind Abgeordnete des Deutschen Bundetages und gehören gleichzeitig zur Regierung, dem
             höchsten Organ der Exekutive,

        (2) Alle Parlamentarischen Staatssekretäre und alle Staatsminister besitzen ein Bundestagsmandat und unterstützen einen Bundesminister, dem sie
             zugeordnet sind, bei seiner Arbeit
    2. Beispiele im Bund und in den Ländern:
        (1) Es gibt doppelte Gesetzgeber: Es gibt selten Abgeordnete als Gesetzgeber im Bund und gleichzeitig in einem Bundesland.
        (2) Es gibt immer häufiger die Vermischung von zwei Gewalten: Es gibt Abgeordnete, die im Bund zur Legislative gehören und in einem Bundesland
             zur Exekutive.

3. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (4 + 4)
    1. Ein Gericht muss die Einhaltung der Trennung der drei staatlichen Gewalten überprüfen und Sanktionen verhängen können.
    2. Die Sanktionen können sachbezogen sein:
        (1) Es kann sich z.B. um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesetze handeln, die nicht unter der Einhaltung der Gewaltentrennung
             zustande gekommen sind.
    3. Die Sanktionen können personenbezogen sein:
        (1) Das Ruhen lassen des Amtes im Staatsdienst bis zur Klärung durch ein Gericht. (Suspension)
        (2) Der Ausschluss von allen Ämtern im Staatdienst in der laufenden Legislaturperiode.
        (3) Der Ausschluss von allen Ämtern im Staatdienst auf Lebenszeit.
    4. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

 

 

2. Kompetenzen

Kompetenzen müssen in einer Demokratie das sauber legitimierte Recht sein, über Machtmittel des Staates verfügen zu können.
Diese Machtmittel müssen von vornherein begrenzt sein und zwar sachbezogen und zeitlich.
Diese Machtmittel müssen den übertragenen Aufgaben voll und ganz entsprechen und sauber legitimiert worden sein.

1. Die sehr allgemeinen Forderungen über den Kompetenzbegriff (6)
    1. Sowohl das Erteilen von Kompetenzen als auch die Anwendung der Kompetenzen muss immer sauber und moralisch vertretbar erfolgen!
    2. Die Personen, die irgendwelche Kompetenzen haben, müssen dafür vorher legitimiert worden sein, bevor sie diese Kompetenzen nutzen.
    3. Die Personen, die die Kompetenzen vergeben haben, müssen auch das Recht haben, diese Kompetenzen zu erteilen.
    4. Die Kompetenzen müssen begrenzt sein. (zeitlich und inhaltlich)
    5. Derjenige, der seine Kompetenzen nicht nutzt, muss abgewählt werden können.
    6. Derjenige, der seine Kompetenzen unzulässiger Weise ausweitet, muss ebenfalls abgewählt werden können.

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer Kompetenz (4)
    Die Kompetenzen über die Vorgaben und Anforderungen
    1. Sowohl für alle Regelungen und Verfahrensfragen müssen die Kompetenzen festgelegt werden.
    2. Aber auch für alle Festlegungen, die andere betreffen, müssen die Kompetenzen festgelegt werden.
    3. Auch für Vorgaben für bestimmte Entscheidungen müssen die Kompetenzen festgelegt werden.
    4. Auch für Anforderungen für bestimmte Entscheidungen müssen die Kompetenzen festgelegt werden.

3. Die Arten von Kompetenzen (3 + 7)
    1. Kompetenzen können sich auf Regeln beziehen:
        (1) Hier spielen Gesetze eine besondere Rolle.
        (2) Kompetenzen können sich aber auch auf andere Regelarten beziehen.
    2. Kompetenzen können sich auch auf Geld beziehen:
        (1) Hier spielen Steuergesetze eine besondere Rolle.
        (2) Hier spielen auch Ausgaben und sogar Subventionen eine große Rolle.
        (3) Hier spielt die Kompetenz über den Bundes-Etat eine besondere Rolle.
    3. Kompetenzen können sich auch auf die Freiheit der Bürger beziehen:
        (1) Es kann sich um Gefängnisstrafe handeln oder um die Strafe auf Bewährung.
        (2) Hier spielen die Strafgerichte eine entscheidende Rolle.

4. Legitimierungen von Kompetenzen (3)
 
   1. Für alle Kompetenzen müssen die dafür notwendigen Maßnahmen der Legitimierung und festgelegt werden.
    2. Die zu verteilenden und zu übertragenden Kompetenzen müssen klar beschrieben werden.
    3. Alle Kompetenzen müssen legalisiert sein.
    4. In Zukunft müssen staatliches Handeln, Verantwortung und Sanktionen stets deckungsgleich sein.

5. Entzug von Kompetenzen (4)
    1. Für Jeden, dem eine Kompetenz übertragen wurde, muss es möglich sein, diese Kompetenz wieder zu entziehen.
    2. Der Entzug der Kompetenz darf nur von denselben Personen vorgenommen werden, die die Kompetenz zuvor erteilt haben.
    3. Der Entzug der Kompetenz muss mit mehr Stimmen erfolgen (absolut gesehen und nicht prozentual) als bei der zuvor erfolgten Verteilung.
    4. Die Modalitäten des Entzugs der Legitimierung müssen vorher festgelegt werden.

6. Anmaßung von Kompetenzen und nicht genutzte Kompetenzen (2)
    1. Wenn ein Politiker im Staatsdienst sich zusätzliche Kompetenzen verschafft, so trägt er dafür die volle Verantwortung.
    2. Wenn ein Politiker im Staatsdienst seine ihn zugewiesenen Kompetenzen nicht nutzt und er deshalb seine Aufgaben nicht bewältigt, so muss er mit
        Sanktionen rechen.

7. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

8. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Kompetenz (1 +
4)
    1. Alle Nichtverfassungsorgane haben in der Regel hohe Kompetenzen und einen Auftrag (meist von Parteien), aber keine saubere Legitimation.
        (1) Der Vorältestenrat des Deutschen Bundestages hat einen wichtigen Auftrag, aber dafür keine Legitimation.
        (2) Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier besonders die Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen koordiniert.
             haben einen wichtigen Auftrag, aber dafür keine Legitimation.
        (3) Der Koalitionsausschuss hat zwei wichtige Aufträge:
             o Er soll über alle nicht in der Koalitionsvereinbarung festgelegten Dinge eine Entscheidung treffen
             o Er soll über alle Fragestellungen, die während der Legislaturperiode zwischen den Koalitionspartnern strittig werden, eine Entscheidung treffen.
             Er hat dafür zwar einen Auftrag von den Parteien die die Koalition bestimmen, aber keine Legitimation.
        (4) Der Bundessicherheitsrat besteht aus Mitgliedern der Bundesregierung, hat aber für seine wahrgenommenen Aufgaben keine Legitimation.

 

 

3. Legitimierung und Legalität

Legitimierung ist der Vorgang, der zum Zustand der Legalität von Personen und Gremien führt.

 1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität (8)    1. Alle Entscheidungen, die Andere betreffen, dürfen in einer Demokratie nur durch Personen getroffen werden, die dafür legitimiert worden sind.     2. Die Legitimierung muss von vorn herein sowohl zeitlich als auch inhaltlich begrenzt sein.
    3. Auch das Erteilen der Legitimierung und die Anwendung der Legitimierung müssen immer sauber und ethisch vertretbar erfolgen.
    4. Diejenigen, die eine Legitimierung erteilen, müssen für das Erteilen der Legitimierung legitimiert sein.
    5. Die Dauer der Legitimierung muss mindestens so lange dauern, bis die ersten Auswirkungen der Entscheidungen sichtbar werden.
    6. Die Personen oder Gremien, die eine Legitimierung erteilt haben, müssen das Recht haben, diese Legitimierung wieder zu entziehen.
    7. Nur die Personen oder Gremien, die eine Legitimierung erteilt haben, haben das Recht, diese Legitimierung wieder zu entziehen.
    8. Der Entzug der Legitimierung muss allerdings mit mehr Stimmen erfolgen, als die zuerst erfolgte Legitimierung. (absolut und nicht prozentual).

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über die Legitimierung und die Legalität
(4)
    1. Die Personen oder Gremien, die für andere Entscheidungen treffen, müssen dafür eine Legitimierung besitzen.
    2. Die Personen oder Gremien, die diese Legitimierung erteilen, müssen dafür eine Legitimierung besitzen.
    3. Die Personen oder Gremien, die für andere Entscheidungen treffen, müssen die gleiche Stufe der Legitimierung besitzen.
    4. Sonst gibt es bei einer Abwahl unnötige und vermeidbare Probleme.

3. Die Stufen der Legitimierung (3 +
4)
    1. Man kann mehrere Stufen der Legitimierung unterscheiden:
        (1) Die primäre Legitimierung
             Die primäre Legitimierung kann nur durch das Volk erteilt werden, denn in einer Demokratie geht alle Macht ausschließlich vom Volke aus.
                 (Jeder Abgeordnete des Deutschen Bundestages besitzt eine primäre Legitimierung.)
        (2) Die sekundäre Legitimierung
             Die vom Volke primär legitimierten Personen oder Gremien können für bestimmte Aufgaben- oder Fragestellungen andere Personen oder
             Gremien legitimieren.
                 Diese Personen oder Gremien sind dann sekundär legitimiert.
                 (Der Bundeskanzler besitzt eine sekundäre Legitimierung.)
        (3) Die tertiäre Legitimierung
             Wenn diese sekundär legitimierten Personen oder Gremien weitere Personen oder Gremien mit bestimmten Aufgaben- oder Fragestellungen
             beauftragen, so sind diese Personen oder Gremien tertiär legitimiert.
                 (Alle Bundesminister besitzen eine tertiäre Legitimierung.)
        (4) die quartäre Legitimierung
             Wenn eine tertiär legitimierte Person oder ein tertiär legitimiertes Gremium eine weitere Personen oder ein Gremium mit bestimmten Aufgaben-
             oder Fragestellungen beauftragt, so ist diese Person oder dieses Gremium quartär legitimiert.
                 (Der Bundesjustizminister beauftragt eine Kanzlei Vorschläge für die Umsetzung eines Gesetzes zu machen.)
    2. Die (primäre) Legitimierung kann nur durch das Volk geschehen.
    3. Deshalb müssen in bestimmten Abständen Wahlen stattfinden.
          Das Wahlrecht muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die verbindlich festgelegt sein müssen

4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot der Legitimierung (2 + 8)
    1. Es werden Entscheidungen von Personen oder von Gremien getroffen oder vorbereitet, die dafür keine Legitimierung besitzen.
        (1) Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages
        (2) Der Vorältestenrat des Deutschen Bundestages
        (3) Die Arbeitsgruppen, die die Koalitionsvereinbarung ausarbeiten und hier besonders die Arbeitsgruppe, die die Arbeit der anderen koordiniert
        (4) Der Koalitionsausschuss
    2. Es werden Entscheidungen von Personen oder von Gremien getroffen oder vorbereitet, die von Personen beauftragt worden sind, die nicht das
        Recht haben (oder die nicht dafür legitimiert worden sind) diese Legitimierung zu erteilen.
        (1) Ein weitestgehend unbekanntes Gremium – der Vorältestenrat – legt das ganze Parlament für einige Wochen auf Eis, bis die für die Parlaments-
             arbeit entscheidende Mehrheit des Parlaments der Koalitionsvereinbarung zugestimmt hat, die Regierung steht und die Posten verteilt sind.
        (2) Parteien entscheiden über die Sondierungsgespräche mit anderen Parteien.
        (3) Parteien entscheiden über Koalitionsverhandlungen.
        (4) Parteien entscheiden über die Koalitionsvereinbarungen.

5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

 

 

4. Entscheidungen durch eine Mehrheit
(Mehrheitsentscheidungen)

Entweder ist ein Einzelner zuständig und dafür legitimiert, in bestimmten Sachfragen eine Entscheidung zu treffen oder ein dafür legitimiertes Gremium. Alle Entscheidungen in Gremien müssen durch eine saubere Mehrheit zustande kommen.

1. Die sehr allgemeinen Forderungen über den Mehrheitsbegriff (6)
      1. Entweder ist ein Einzelner legitimiert, eine Entscheidung zu treffen oder ein dafür legitimiertes Gremium.
      2. Jeder Abstimmungsberechtigte muss (etwa) die gleiche Anzahl von Bürgern vertreten.
      3. Jeder Abstimmungsberechtigte muss für die Kompetenz der Abstimmung gewählt – also legitimiert – worden sein.
            Es darf nicht sein, dass man auf unterschiedliche Art und Weise in ein Gremium kommen kann, das Entscheidungen für andere trifft.
      4. Die Personen in einem Gremium müssen das gleiche Stimmrecht haben.
      5. Jeder Abstimmungsberechtigte muss seine Stimme nach eigenem Ermessen abgeben können.
      6. Die Personen in einem Gremium müssen die gleiche Legitimierungsdauer haben.

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über das Zustandekommen einer Mehrheit
(10)
      Alle Entscheidungen in Gremien müssen durch eine sauber zustande gekommene Mehrheit erfolgen.
      Deshalb müssen alle nachfolgend genannten Forderungen eingehalten werden:
      1. Die Personen in einem Gremium müssen etwas die gleiche Anzahl von Bürgern vertreten.
      2. Die Personen in einem Gremium müssen das gleiche Stimmrecht haben.
      3. Die Personen in einem Gremium müssen auf die gleiche Art und Weise in das Gremium gekommen sein.
      4. Die Personen in einem Gremium müssen ihre Stimme nach eigenem Ermessen abgeben können.
      5. Die Personen in einem Gremium müssen die gleiche Legitimierungsdauer haben.
      6. Die Art des Mehrheitsbegriffes muss rechtzeitig vor einer Abstimmung allen bekannt sein.
      7. Diejenigen die die Art der Mehrheit festlegen, müssen dafür legitimiert worden sein.
      8. Der Mehrheitsbegriff darf für dieselbe Fragestellung bei einer Wiederholung der Abstimmung in einer zweiten Abstimmung nicht geändert
         werden.
      9. Die Art der Mehrheit darf auch nicht auf den Kopf gestellt werden, so dass aus Befürwortern plötzlich Gegner werden.
    10. Es muss festgelegt werden, wer die Kontrolle übe die Einhaltung dieser Forderungen haben soll.

3. Die Arten der Mehrheit (1 + 6)
    1. Man kann mehrere Arten von Mehrheit unterscheiden:
        (1) Die relative oder die einfache Mehrheit
                 der Stimmberechtigten
                 der abgegebenen gültigen Stimmen
        (2) Die absolute Mehrheit
                 der Stimmberechtigten
                 der abgegebenen gültigen Stimmen
        (3) Die Zweidrittel-Mehrheit
                 der Stimmberechtigten
                 der abgegebenen gültigen Stimmen
        (4) Die Dreiviertel-Mehrheit
                 der Stimmberechtigten
                 der abgegebenen gültigen Stimmen
        (5) Die Einstimmigkeit
                 der Stimmberechtigten
                 der abgegebenen gültigen Stimmen
        (6) Die Mehrheit der Mitglieder
                 Darunter ist nach unserem Grundgesetz die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu verstehen.
                 (Art. 121; GG)

4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Mehrheit
(4) (5)
    1. Im Bundesrat vertreten die Mitglieder eine sehr unterschiedliche Anzahl von Bürgern:
        In Nordrheinwestfahlen vertreten die Mitglieder des Bundesrates etwa 14mal so viele Bürger wie die Vertreter Bremens. (Art. 51; Abs. 2)
    2. Im Bundesrat dürfen die Mitglieder eines Bundeslandes ihre Stimme nur einheitlich abgeben. (Art. 51; Abs. 3 Satz 2)
    3. Im Deutschen Bundestag dürfen die Mitglieder der Fraktionen, die die Regierung tragen, nach der Koalitionsvereinbarung ihre Stimme
        nur einheitlich abgeben-
    4. In den höheren Gremien der Parteien gibt es zwei Arten von Mitgliedern:
        o Mitglieder Kraft Satzung der Partei und
        o Mitglieder, die extra für dieses Gremium gewählt worden sind.
    5. In den höchsten Gremien der Parteien haben die Mitglieder, die Kraft Satzung der Partei wegen ihrer Funktion dort Mitglieder sind, immer eine
        Mehrheit

5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

 

 

5. Vorgaben und Anforderungen

Vorgaben sind in der Politik oft rechtliche Rahmenbedingungen, die von den Zuständigen und den Beauftragten auch konsequent eingehalten werden müssen.
Anforderungen sind Vorgaben, die von den Beauftragten ebenfalls auch konsequent eingehalten werden müssen.

1. Die allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [29]
1.1 Die allgemeinen Aussagen über Vorgaben und Anforderungen (9)
      1. Vorgaben sind meist rechtliche Rahmenbedingungen, die von den Zuständigen oder von den Beauftragten auch eingehalten werden müssen.
      2. Anforderungen sind Vorgaben, die von den Zuständigen oder von den Beauftragten ebenfalls auch konsequent eingehalten werden müssen.
      3. Grundsätzlich muss gelten: Für alle Regelungen, Verfahrensfragen und Festlegungen muss es Vorgaben und Anforderungen geben.
      4. Die Rangigkeit dieser fremdbestimmten Vorgaben und Anforderungen muss festgelegt werden.
      5. Die sachbezogene und zeitliche Gültigkeit dieser fremdbestimmten Vorgaben und Anforderungen muss ebenfalls festgelegt werden.
      6. Vorgaben können nur von dafür legitimierten Personen (der Gremien) aufgestellt werden, wenn sie realisiert werden müssen.
      7. Vorgaben müssen vorher beschlossen und zumindest denjenigen, für die sie gelten sollen, bekannt gemacht werden.
      8. Vorgaben müssen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland voll und ganz entsprechen.
      9. Die gleichen Anforderungen gelten für Anforderungen.
1.2 Zuständigkeit, Verantwortung und Sanktionen (10)
      1. Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit der Aufgaben ist kaum vorstellbar.
      2. Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit der Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung ist kaum vorstellbar.
      3. Eine Demokratie ohne klare Zuständigkeit, die damit verbundene Verantwortung und die Möglichkeit von Sanktionen ist kaum vorstellbar.
       4. Es muss in einem Rechtsstaat das Gleichheitsprinzip gelten:
      5. Es muss ausgeschlossen werden, dass es zweierlei Recht gibt: ein Recht für Bürger und ein Recht Politiker im Staatsdienst,
      6. Zuständigkeit muss mit den Aufgaben deckungsgleich sein.
      7. Zuständigkeit muss mit der Verantwortung deckungsgleich sein.
      8. Zuständigkeit muss mit der Möglichkeit von Sanktionen deckungsgleich verknüpft sein.
      9. Die Sanktionen müssen mit der Schwere der Verfehlung in Einklang stehen.
      10. In der Summe muss gelten: Zuständigkeit, Aufgaben, Verantwortung und die Möglichkeit von Sanktionen müssen immer deckungsgleich sein.
1.3 Verständlichkeit, Gerechtigkeit und die Vermeidung von Willkür (10)
      1. Eine Demokratie ohne klare Verständlichkeit staatlicher Entscheidungen ist kaum vorstellbar.
      2. Eine Demokratie ohne Gerechtigkeit staatlicher Entscheidungen ist kaum vorstellbar.
      3. Eine Demokratie ohne Vermeidung von Willkür staatlicher Entscheidungen auch in den Auswirkungen der Entscheidungen ist kaum vorstellbar.
      4. Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch der Verständlichkeit für die Bürger erfüllen.
      5. Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch der Gerechtigkeit für die Bürger erfüllen.
      6. Die Wirkungsmechanismen und die Auswirkungen des Systems müssen dem Anspruch der Vermeidung von Willkür erfüllen.
      7. Deshalb müssen sowohl die allgemeinen Rechtsprinzipien als auch die spezifischen Rechtsprinzipien zur Anwendung gebracht werden.
            Das betrifft jedes staatliche Handeln, also alle Gesetze und alle Reformen.
            Sollen mehrere spezifische Rechtsprinzipien zur Anwendung gebracht werden, so müssen sie hierarchisiert werden.
      8. Deshalb müssen die alten oft schon vergessenen Weisheiten zur Anwendung gebracht werden.
            Das betrifft ebenfalls jedes staatliche Handeln, also alle Gesetze und alle Reformen.
      9. Die Rechtsprinzipien müssen so lange gelten, bis man etwas Besseres gefunden hat, das auch einer kritischen Bewertung stand hält.
      10. Die die alten oft schon vergessenen Weisheiten müssen ebenfalls so lange gelten, bis man etwas Besseres gefunden hat, das auch einer kritischen
         Bewertung stand hält.

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vorgaben und Anforderungen [20 + 5]
2.1 Die Prinzipien des Rechts (6)
      1. Die Prinzipien des Rechts müssen immer sachgerecht und zielorientiert angewendet werden.
      2. Man kann allgemeine Rechtsprinzipien und spezifische Rechtsprinzipien unterscheiden:
      3. Die allgemeinen Rechtsprinzipien müssen immer gelten und angewandt werden.
              Allgemeine Rechtsprinzipien sind z.B. Übersichtlichkeit, Verständlichkeit, Transparenz, Gleichheitsprinzip, Verursacherprinzip, Vertrauensschutz und Bestandsschutz.
      4. Die spezifischen Rechtsprinzipien müssen sachgerecht und zielorientiert angewendet werden.
              Spezifische Rechtsprinzipien sind z.B. das Legalitätsprinzip, das Äquivalenzprinzip, das Opportunitätsprinzip, das Prinzip der Subsidiarität und das Prinzip der
              Konnexität.

      5. Sollen mehrere spezifische Rechtsprinzipien gelten, so müssen sie hierarchisiert werden.
      6. Die Prinzipien des Rechts müssen mindestens so lange gelten und auch angewendet werden, bis man etwas Besseres gefunden hat, das auch einer
           kritischen Bewertung Stand hält.
2.2 Die alten oft vergessene Weisheiten (4)
      1. Alte oft vergessene Weisheiten müssen situationsgerecht und zielorientiert angewendet werden.
      2. Die Anwendung der alten oft vergessenen Weisheiten hilft dem Verständnis der beabsichtigten Entscheidungen und Maßnahmen und leistet
         außerdem einen wichtigen Beitrag zum Zusammenhalt der Generationen.
      3. Die alten, oft vergessenen Weisheiten müssen so lange gelten, bis man etwas Besseres gefunden hat, das auch einer kritischen Bewertung Stand
         hält.
    4. Die alten Weisheiten sind in den verschiedenen Kulturen unterschiedlich; das ist auch ein gutes Argument dafür, dass sich dieses Konzept auf andere
         Staaten übertragen lässt.
2.3 Bedingungsfelder (6)
      1. Für jedes Gesetz und für jede Reform braucht man ein Bedingungsfeld.
      2. Ein Bedingungsfeld muss vor der Entscheidung und Umsetzung eines Gesetzes oder einer Reform erarbeitet und beschlossen werden.
      3. Ein Bedingungsfeld muss alle Faktoren die eine Rolle spielen enthalten.
      4. Ein Bedingungsfeld muss auch die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Faktoren gerecht werden.
      5. Ein Bedingungsfeld soll auch Angaben der Optimierung enthalten.
      6. Ein Bedingungsfeld soll auch Angaben enthalten. wie die unzureichende Erfüllung eines Faktors durch andere Faktoren wieder ausgeglichen
         werden kann.
            (Es soll auch Angaben darüber enthalten, ob die Nichteinhaltung eines Faktors durch einen anderen Faktor ausgeglichen werden kann.)
            [
Bedingungsfelder indirekter Bezug: Legalität]
2.4 Das Grundgesetz (oder die Verfassung anderer Länder) (2)
      1. Alle Festlegungen und Regelungen in dem Grundgesetz oder die Verfassung anderer Länder müssen bedingungslos und ausnahmslos eingehalten
         werden.
      2. Darüber wacht das jeweilige Verfassungsgericht.
2.5 Die Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst (2 +
5)
    1. Für jeden Politiker im Staatsdienst muss es bestimmte Unvereinbarungen geben, die einzuhalten sind.
      (1) Jeder Politiker im Staatsdienst darf nur in eier staatlichen Gewalt tätig sein.
      (2) Jeder Politiker im Staatsdienst muss mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen.
      (3) Jeder Politiker im Staatsdienst muss seine übertragenen Aufgaben mit seiner ganzen Kraft ausüben.
      (4) Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine erwerbsmäßige Aufgabe ausüben.
              Kein Politiker im Staatsdienst darf einen Beruf ausüben und weder dem Aufsichtsrat noch der Leitung eines Unternehmens angehören.
      (5) Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine Funktion in seiner Partei wahrnehmen.
    2. Die Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker im Staatsdienst gleich sein.

3. Die verschiedenen Arten von Vorgaben und von Anforderungen (4 + 5)
    Man kann grundsätzlich zwei verschieden Kategorien von Vorgaben und von Anforderungen unterscheiden:
    1. Es gibt selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen
    2. Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und Anforderungen:
    3. Es gibt selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen
        (1) Der Umgang mit den selbstbestimmte Vorgaben und Anforderungen muss einvernehmlich festgelegt werden.
        (2) Der Umgang mit den Gesetzen, die man selbst geschaffen hat, muss einvernehmlich festgelegt werden:
             o Es geht um die Dauer der Gültigkeit.
             o Es geht um die Kosten der Umsetzung,
             o Es geht um die zu erwartende (drohende) Klagewelle.
             o Alle Gesetze müssen verfassungsgemäß sein.
    4. Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und von Anforderungen:
        Hier kann man mehre Arten unterscheiden:
        (1) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und Anforderungen, die man einfach nicht beachten muss, weil sie z.B. nicht mit Strafe bewehrt sind.
                 Solche Vorgaben und von Anforderungen sind eigentlich mehr oder weniger sinnlos.
        (2) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und Anforderungen, die man beachten muss, aber die man jederzeit selbst ändern kann.
        (2.1) Man kann diese Vorgaben und Anforderungen jederzeit ändern, ohne dass man dabei irgend welche höherrangige fremdbestimmte Vorgaben
               oder Anforderungen beachten und einhalten muss.
                   Das ist zum Beispiel bei unserem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland der Fall.
        (2.2) Man kann diese Vorgaben und Anforderungen jederzeit ändern, wenn man dabei bestimmte hochrangige fremdbestimmten Vorgaben oder
               Anforderungen beachtet und einhält.
                     Das ist zum Beispiel bei dem Bundeswahlgesetz oder bei den Gesetzen, die Parteien betreffen, der Fall.
        (3) Es gibt fremdbestimmte Vorgaben und von Anforderungen, die man beachten muss und die man nicht ändern kann.
                 Fremdbestimmte Vorgaben und Anforderungen sind das internationales Recht, das Völkerrecht, die Festlegungen der UNO (Resolutionen der UNO), Urteile
                 internationaler Gerichte (Internationaler Gerichthof in Den Haag) usw.

4. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

5. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot von Vorgaben und Anforderungen [6 + 9]
5.1 Verstöße gegen Prinzipien des Rechts (5 + 5)
      1. Diese Anforderungen werden aber nicht immer eingehalten.
      2. Die Anforderungen, die mit den Prinzipien des Rechts verbunden sind, werden oft nicht eingehalten.
      3. Stattdessen führen sie oft ein kümmerliches Schattendasein.
      4. Die allgemeinen Rechtsprinzipien werden nicht eingehalten:
           (1) Eine Vielzahl der Gesetze erfüllt die allgemeinen Rechtsprinzipien nicht.
           (2) Viele Gesetze verstoßen gegen das Gebot der Verständlichkeit und gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes und des Bestandsschutzes.
      5. Die spezifischen Rechtsprinzipien werden nicht eingehalten:
           (1) Das Prinzip der Subsidiarität wird oft nicht beachtet:
                 o Es wird beim Föderalismus seit mehr als 60 Jahren nicht konsequent angewendet.
           (2) Das Äquivalenzprinzip wird ebenso oft nicht beachtet:
                 o Es wird sogar und gerade bei der staatlichen Rentenversicherung ausgehebelt.
           (3) Das Prinzip der Konnexität wird ebenso oft nicht beachtet:
                 o Es wird bei der Finanzierung der Kosten der Job-Center nicht eigehalten.
                 o Es wird bei den Gebühren für die Vermittlung von Wohnungen auf den Kopf gestellt.
     
             Nicht der Verkäufer bezahlt den Makler, sondern der Käufer. In mehreren Bundesländern zahlen Verkäufer und Käufer die Kosten hälftig.
                     Nun soll sich grundlegendes ändern und verbessern.
5.2 Verstöße gegen alte oft vergessene Weisheiten (1 + 4)
    1. Die Anforderungen, die sich mit den alten Weisheiten verbinden lassen, werden aber nicht immer eingehalten.
    2. Es wird gegen viele alte Weisheiten verstoßen:
      (1) „Niemand kann zwei Herren gleichzeitig dienen!“
      (2) „Niemand kann auf Dauer mehr Geld ausgeben als er einnimmt!“
      (3) „Jeder ist zuerst einmal seines Glückes Schmidt!“.
      (4) „Nur ein fairer Wettbewerb in der Wirtschafte kann den Wohlstand der Bevölkerung schaffen und für gesunde Staatsfinanzen sorgen!“
      (5) „ Man darf sich nicht von denen bezahlen lassen, die man kontrolliert!“

 

 

6. Die Regelarten
(Die Rangigkeiten und der Umgang mit den Kompetenzen und Anforderungen)

Regeln sollen das Zusammenleben der Menschen regulieren und organisieren und zum Verständnis anderer Menschen beitragen.
Regeln schränken die Freiheit der Betroffen ein, sorgen und gewährleisten dafür aber Sicherheit.

1. Die sehr allgemeinen aber wohl wichtigsten Forderungen über die Regelarten (4)
    1. Nicht nur alle Gesetze, sondern auch alle Regeln müssen verfassungsgemäß sein.
    2. Auch die Kompetenzen über die einzelnen Regelarten müssen verbindlich festgelegt werden.
    3. Auch die Anforderungen an alle Regelarten müssen in Zukunft als verbindliche Vorgaben unangreifbar festgelegt werden.
    4. Auch die Rangigkeiten für alle Regelarten müssen in Zukunft als verbindliche Vorgaben unangreifbar festgelegt werden.

2. Die konkreteren allgemeinen Sachverhalte über den Einsatz der Gesetze (4)
    1. Man hat die Rangigkeit der Gesetzgebung im Sinne der Herrschenden festgelegt.
    2. Das kann man sehr leicht am Beispiel der Rangigkeit von Landesrecht und Bundesrecht darstellen:
          „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ So lautet der kürzeste Artikel unseres Grundgesetzes. (Artikel 31; GG)
         Notfalls kann sich jedes Bundesgericht auf den kürzesten Artikel (31) unseres Grundgesetzes berufen: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
    3. Erst mit dem Durchlauf eines Verfahrens durch den vollständigen Instanzenweg ist mit dem Urteil eines Bundesgerichts die Einheitlichkeit der
        Rechtsprechung gewährleistet.
          Anmerkung: Es gibt 6 Gerichts-Sparten:
              1. das Zivilrecht und das Strafrecht (Bundesgerichtshof), 2. das Verwaltungsrecht (Bundesverwaltungsgericht), 3. das Finanzrecht (Bundesfinanzhof),
              4. Sozialrecht (Bundessozialgericht) und das 5. Arbeitsrecht (Bundesarbeitsgericht) und 6. Die oberste Verfassungsgerichtsbarkeit (das Bundesverfassungsgericht)
    4. Man hat entschieden, dass für die wichtigsten sechs Bereiche als letzte Instanz die obersten Bundesgerichte zuständig sind.
 
        [Anzahl der davon betroffenen Menschen: 80 Millionen; Höhe der davon betroffenen Geldsumme:  Milliarden Euro]
          Bei einem Durchlauf durch den gesamten Instanzenweg von den Landesgerichten bis zum obersten Bundesgericht gelten plötzliche andere Gesetze.
          Aber immerhin ist die Einheitlichkeit des Rechtssystems gewährleistet.

3. Die Arten von Regeln (Die einzelnen Regelarten in allgemeinen Feststellungen) (6)
    1. Es gibt unser Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (bzw. die Verfassungen der Länder)
    2. Es gibt Gesetze, mit denen man unser Grundgesetz ändern kann.
        Es gibt außer dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gesetze zur Änderung unseres Grundgesetzes.
    3. Es gibt die „normalen“ Gesetze
    4. Es gibt außerdem noch Rechtsverordnungen (RVO).
        Es gibt die Möglichkeit, durch ein Gesetz Rechtsverordnungen zu erlassen, die auf der Grundlage bestehender Bundesgesetze von der
        Bundesregierung, von einem Bundesminister oder von den Landesregierungen erlassen werden können. (Art. 80)
          Zum Stichtag 1. Juli 1997 gab es also im Bund allein 2 059 Gesetze und 3 004 Rechtsverordnungen mit insgesamt weit mehr als 80 000 Einzelvorschriften.
          (Quellen:         1. „Sachverständigenrat „Schlanker Staat“, Abschlussbericht, Seite 8
                                 2. „Die jährliche Gesetzesflut ist das eigentliche Ärgernis“, Tagesspiegel vom 07.10.1997)
          Fünf Jahre später also im Jahre 2002 gab es allein auf Bundesebene sage und schreibe 2 197 Gesetze mit 46 000 Einzelvorschriften und 3 131 Rechtsvorschriften
          mit 39 197 Einzelvorschriften.
    5. Es gibt außerdem noch Ausführungsvorschriften (AV) zu jedem Gesetz.
    6. Außerdem gibt es Erlasse, Dekrete, Rundschreiben, Verträge, Berichte, Protokolle und sogar Bücher.
          Es handelt sich um die so genannten Weißbücher der Bundesregierung

4. Die sehr wichtige allgemeine Forderung über die Rangigkeiten von Regelarten (1)
    1. Die Rangigkeit der einzelnen Regelarten: Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Dekrete, Verträge, Rundschreiben, Berichte,
        Protokolle und sogar Bücher muss verbindlich festgelegt werden.

5. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer sauberen Anwendung und Nutzung der Regelarten []
5.1 Die Möglichkeit für grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und Regelungen (4)
      1. Es ist möglich grundgesetzwidrige und verfassungswidrige Festlegungen und Regelungen in einer anderen Regelart als in einem Gesetz
           festzuschreiben und ihnen so unangreifbare Rechtkraft zu erteilen.
      2. Denn das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob Gesetze dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland voll und ganz entsprechen.
           Es kann ein Gesetz als verfassungswidrig erklären und es kann Auflagen zur Änderung des Gesetzes vorgeben und Termine setzen.
      3. Das erspart den Abgeordneten viel Arbeit; denn die anderen Regelarten werden von einer Verwaltung erarbeitet.
 
     4. Es besteht die Möglichkeit, dass man bei wichtigen Dingen nicht mehr die Gesetzgebungsorgane einschalten muss, sondern die weisungsabhänge
           Verwaltung.

5.2 Die Kompetenz über die Gesetzgebung (4)
      1. Der Bund hat die Kompetenz die Gesetzgebung; aber auch jeder Bundes-Staat hat die Kompetenz die Gesetzgebung.
      2. Wir haben also 17 Gesetzgeber!
      3. Es gibt für viele (etwa 30) Sachverhalte 16 unterschiedliche Gesetze der Bundesländer und meist kein Gesetz im Bund.
      4. Es gibt bis heute nur eine immer wieder umstrittene und oft geänderte Kompetenzzuweisung, über die Aufgabenbereiche der Gesetzgebung
           zwischen dem Bund und den Ländern.

5.3 Die Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern (6)
        Die negative Tendenz: (3)
      1. Die Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern führt zu einem wahren Wettlauf in der Gesetzgebung.
              (Die Bundesländer haben so lange das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.)
               Die Konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Ländern ist eine der Ursachen für die Vielzahl unserer Gesetze.
      2. Die Konkurrierende Gesetzgebung ist ein zunehmend stärker negativ wirkender Versuch, jedem Bundesland seine Gesetzgebungskompetenz zu
           erhalten.
      3. Die Konkurrierende Gesetzgebung ist ein zunehmend stärker negativ wirkender Versuch, die Gewaltenteilung und im Föderalismus zur Geltung zu
           bringen
        Die Fakten: (3)
      1. Für die Vielzahl der Gesetze ist die Regelung in unserem Grundgesetz mitverantwortlich, dass „die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben,
           solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“ (Art. 72, Abs. 1)
              Das führt zu einem wahren Wettlauf in der Gesetzgebung.
      2. Die Politik hat wohl selbst dabei ein schlechte Gefühl, denn die Artikel über die so genannte „Konkurrierende Gesetzgebung“ (zwischen dem Bund
           und den Ländern) (Art. 72 und 74) sind die am häufigsten geänderten Artikel unseres Grundgesetzes.
              Da die meisten Änderungen immer zu Zeiten von Großen Koalitionen durchgeführt worden sind, kann man wohl vermuten, dass die Machtverhältnisse
              entscheidender sind als die Sachfragen.
      3. Da die Bundesrepublik ein sozialer Bundes-Staat ist und wir 16 Bundesländer (bzw. sogenannte Stadt-Staaten haben), gilt dies für jedes
           Bundesland:
              (1) Jedes Landesparlament – bzw. Parlament eines Stadt-Staates - kann Gesetze beschließen.
              (2) Das höchste Gesetzgebungsorgan ist der Deutsche Bundestag und wenn die Länder betroffen sind, zusammen mit dem Bundesrat.
              (3) Darunter sind also die 16
Landesparlamente - bzw. die Parlamente eines Stadtstaates.
              (4) Es gibt einige Bereiche in denen die so genannte  Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 und 73) herrscht.
              (5) Es gibt aber auch die so genannte „Konkurrierende Gesetzgebung“ (zwischen dem Bund und den Ländern) (Art. 72 und 74).
              (6) Außerdem gibt es die so genannten „Rahmenvorschriften des Bundes“ (Art. 75)

5.4 Der Einsatz anderer Regelarten (Die negative Tendenz und Beispiele) (15 + 15)
      1. Außer den Gesetzen gibt es also noch etliche andere Regelarten, die ausgiebig von der Politik genutzt werden:
      2. Die Festlegung von Quoten Fakten und von Verfahrensfragen wird immer häufiger in anderen Regelarten als in Gesetzen bestimmt. 
      3. Beispiele 
                 (Regel-Art)                    (Beispiel)
                     o Rundschreiben:                 Stundenstafel für alle Berliner Schulen
                     o Richtlinie:                          Richtlinien der EU
                     o Erlass:                                Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
                     o Dekret:                               (?)
                     o Vertrag:                             der sogenannte Generationenvertrag, die Koalitionsverträge
                     o Protokoll:                           Abschaffung der Hauptfächer durch die KMK (vor ca. 40 J.); das Kyoto-Protokoll,
                     o Bericht:                              Arbeitsmarktbericht, Jahreswirtschaftsbericht,
                     o Buch:                                  Weißbuch der Bundesregierung
                                                                    Der hier gemeinte genaue Titel lautet: „Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr“.
                                                                    Es gibt aber auch noch andere Weißbücher.
      4. Da es weder eine Kompetenzzuordnung, noch eine Festlegung der Rangigkeiten der anderen Regelarten gibt, kann also die Exekutive (Verwaltung)
           ebenfalls Schalten und Walten wie sie es für erforderlich hält, oder die Politik schaltet sich entsprechend ein!
      5. Die Verwendung anderer Regelarten (als die von Gesetzen) hat drei Unzulänglichkeiten, die man ausgiebig und zielgerichtet nutzen kann:
           (1) Es gibt keine Festlegung der Rangigkeit der anderen Regelarten. (Die einzige Ausnahme sind die Ausführungsvorschriften zu den Gesetzen.
           (2) Es gibt keine Festlegung der Kompetenzen über die anderen Regelarten. (Die einzige Ausnahme sind die Rechtsverordnungen.)
           (3) Es gibt keine Anforderungen für die einzelnen Regelarten.
      6. Damit kann man andere Regelarten als ein Gesetz verwenden, um seine Macht abzusichern und unangreifbar auszuweiten.
           (1) Damit kann man seine Macht sogar gegen die Absichten der gewählten Volksvertreter stabilisieren
           (2) Damit kann man das Verfassungsgericht austricksen.
      7. Man legt einfach grundgesetzwidrige Regelungen in einer anderen Regelart als in einem Gesetz fest.
      8. Dann kann das Bundesverfassungsgericht nicht einschreiten. Denn es darf sich ja nur um Gesetze aber nicht um andere Regelarten kümmern.
      9. Damit hat man eine weitere Lücke, um eigentlich grundgesetzwidrige Regelungen, Verfahrensfragen oder Festlegungen dennoch unangreifbare
           Rechtskraft zu verleihen, denn das Bundesverfassungsgericht darf nur Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen.
      10. Da es nicht einmal die Festlegung gibt, dass alle anderen Regelarten einen niedrigeren Rang haben als ein Gesetz, kann man diese Lücke nutzen,
           um sogar ein geltendes Gesetz außer Vollzug zu setzen.
      Hinweis: Siehe unter 5.5 der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers
      11 So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man auch sehr wichtige und sogar grundgesetzwidrige Dinge mit einer anderen
           Regelart als mit einem Gesetz festlegt, regelt und verbindlich festschreibt und das Bundesverfassungsgericht und das Parlament außen vorlässt.
      12 Wenn man eine andere Regelart als ein Gesetz verwendet und benutzt, hat die Politik wesentlich mehr Vorteile:
              (1) Man braucht weder die Abgeordneten noch das ganze Parlament mit einer Gesetzesvorlage zu behelligen.
              (2) Ja man braucht ja nicht einmal eine Gesetzesvorlage, die irgendeine Gruppe oder außerparlamentarische Institution erarbeiten muss.
              (3) Man beauftragt eine bestimmte Abteilung in einer später dafür zuständigen Verwaltung.
              (4) Die Verwaltung wird die Festlegungen und Regelungen schon so formulieren, dass sie innerhalb der Vorgaben der Politik selbst wenig Schaden hat.
              (5) Man muss bloß überlegen, welche Regelart man aus den vielen Regelarten im konkreten Fall benutzen will.
              (6) Man kann ungehindert Festlegungen und Regelungen festschreiben lassen, denn das Bundesverfassungsgericht kann und darf ja nicht einschreiten.
              (7) Die Verfassungsgerichte dürfen nicht einschreiten, denn sie dürfen sich ja nur mit Gesetzen und nicht mit anderen Regelarten befassen.
              (8) Die Politik kann Schalten und Walten wie sie will; es gibt keine Vorgaben für eine Regelart.
              (9) Die Verwaltung ist weisungsabhängig von den Vorgaben, die ihnen die Politik macht.
              (10) Grundgesetzwidrige (oder verfassungswidrige) Festlegungen und Regelungen sind also in unserer Demokratie möglich.
      13. Man kann andere Regelarten verwenden, um seine Macht sogar gegen die Absichten der gewählten Volksvertreter zu stabilisieren
      14. Also wird man von der Möglichkeit, wichtige Regelungen in anderen Regelarten festzulegen, immer häufiger Gebrauch machen.
      15. Aber die Rechtssicherheit nimmt (weiter) ab, denn die Gerichte sind an Gesetze gebunden und nicht an andere Regelarten.

    5.5 Anlage: Der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers - eine besonders eklatante Möglichkeit (7)
    Es besteht die Möglichkeit, dass man ein für die Politik unerfreuliches Gesetz z.B. mit einem Erlass außer Vollzug setzt.
    So ist es nicht nur möglich, sondern auch rechtlich zulässig, dass man mit einem Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz, das bereits in der
    Praxis angewendet worden ist und das sogar bei den Gerichten als Grundlage für friedenstiftende Urteile verwendet wurde, mit einem Erlass außer
    Vollzug setzt und zu „Totem Recht“ erklärt.
Es kann nicht mehr angewendet werden.
    Die Sachverhalte (als Vorgänge im Einzelnen):
    1. Wenn Bürger gegen eine Entscheidung von der Verwaltung oder vom Finanzamt vor dem zuständigen Gericht klagen und sie erhalten Recht, hat
        die Politik immer noch mehrere Möglichkeiten:
          1. Sie verzögern die Veröffentlichung der Urteilbegründung im offiziellen Amtsblatt des Bundesministeriums.
               Dann kann sich kein anderes Gericht auf das Urteil berufen.
          2. Wenn sich das nicht ewig hinauszögern lässt, erlässt der Bundesfinanzminister einen so genannten „Nichtanwendungserlass“!
               Damit kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden!
          3. Unliebsame Steuergesetze werden also kassiert. (Gewaltenteilung ade!)
               (Quelle: „Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der Steuerzahler Heft März 2008, Seite 48)
    2. Die Finanzverwaltung versucht deshalb von vorn herein unliebsame Urteile zu vermeiden.
          Wird beispielweise nur ein Gerichtsbescheid erlassen oder ein Vergleich geschlossen, kommt es erst gar nicht zu einem Urteil, auf das sich andere Steuerzahler berufen
          können.  In diesen Fällen bedarf es dann nicht einmal eines Nichtanwendungsbeschlusses.
          (Quelle: „Nichtanwendungserlasse – Das BMF, der geheime Gesetzgeber“ in: Der Steuerzahler Heft März 2008, Seite 48)
    3. Ein Erlass eines Einzelnen (des Bundesfinanzministers) kann ein Gesetz, das Hunderte von Abgeordneten beschlossen haben, außer Vollzug setzen.
          1. So kann man mit einem Erlass ein ordentlich beschlossenes Gesetz, das bereits angewendet worden ist und das bei den Gerichten als Grundlage für friedensstiftende
               Urteile diente, außer Vollzug setzen.
          2. So kann z.B. der Bundesfinanzminister mit einem Nichtanwendungserlass ein geltendes Steuergesetz zu totem Recht erklären und macht es auch etwa 6 mal im Jahr.
          3. Damit kann das Gesetz nicht mehr angewendet werden – es ist unwirksam!
          4. Das Gesetz besteht zwar weiterhin – es kann nicht mehr angewendet werden!
          5. So ergeht es etwa 6 Gesetzen pro Jahr!
          6. Juristen nennen solche Gesetze „Totes Recht“!
               (Quelle „Gerichtspräsident: Minister missachtet Steuerurteile“, „Der Tagesspiegel“ vom 6. 12. 2008)
     4.
Der Nichtanwendungserlass unter politischen Kriterien betrachtet
          1. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Gewaltentrennung: Ein hohes Mitglied der Exekutive entscheidet über eine Entscheidung der Legislative.
          2. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Mehrheitsprinzip: Ein Einzelner entscheidet über etwas, was Hunderte beschlossen haben.
          3. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Legitimierung: Eine tertiär legitimierte Person entscheidet über einen Beschluss von primär legitimierten – also vom Volke direkt
               legitimierten – Personen.
          4. Das ist einen klarer Verstoß gegen Vertrauensschutz und Bestandsschutz: Der Bürger hat sich mit dem Inhalt des Steuergesetzes vertraut gemacht.
          Er hat seine Entscheidung auf der Grundlage des Gesetzes getroffen, weil dieses Steuergesetz ihm offensichtlich Steuervorteile verschafft hat.
          Und nun steht er hilflos da!
     5. Der Nichtanwendungserlass unter politischen Kriterien bewertet
        Wer ein rechtmäßig zustande gekommenes Gesetz, das bereits in der Praxis angewendet worden ist und das bereits richterlichen Überprüfungen
        standgehalten hat, mit einem Erlass eines Bundesfinanzministers außer Vollzug setzen kann,
            (1) hat die Gewaltenteilung nicht verstanden,
            (2) stellt die dritte staatliche Gewalt über die erste staatliche Gewalt,
            (3) trickst das Parlament aus, das das Gesetz beschlossen hat und
            (4) trickst das Bundesverfassungsgericht aus, weil es nicht einschreiten kann und
            (5) trickst damit auch den Rechtsstaat aus.
    6. Die eigene Bewertung als Fazit:
          1. Die Gewaltenteilung wird nicht eingehalten.
          2. Das ist nicht nur die Verabschiedung von der Gewaltenteilung. Sondern damit erhebt sich ein hoher Vertreter der Exekutive über die Legislative.
          3. Die dritte staatliche Gewalt stellt sich über die erste staatliche Gewalt.
          4. Die dritte staatliche Gewalt trickst das Parlament aus, das das Gesetz beschlossen hat.
          5. Die dritte Gewalt trickst das Bundesverfassungsgericht aus, weil es nicht einschreiten kann. Es handelt sich ja nicht um ein Gesetz!
          6. Die dritte Gewalt trickst damit auch den Rechtsstaat aus.
    7, Die offenen Fragen:
          Warum macht man das?
          Warum bittet der Bundesfinanzminister nicht das Parlament so schnell als möglich, das ungeliebte Gesetz zu ändern oder außer Kraft zusetzen?
        Damit erhebt sich in unzulässiger Weise die zweite Gewalt im Staate – die Exekutive – über die erste Gewalt im Staate – die Legislative.

4. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

 

7. Die Machtmittel des Staates
(Der Einsatz der Machtmittel)

Alle Machtmittel des Staates sollten von der Politik nicht nur rechtmäßig, sachgerecht, effizient und verhältnismäßig eingesetzt werden, sondern auch sehr sparsam.
Das sind bereits die sehr allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates.

1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Machtmittel des Staates (2)
    Die Machtmittel des Staates dürfen von der Politik nur rechtmäßig (also legal), sachgerecht, effizient und verhältnismäßig eingesetzt werden.
    Die Machtmittel des Staates dürfen von der Politik nur sehr sparsam eingesetzt werden.

2. Die schon konkreteren allgemeine Forderungen über die Machtmittel des Staates (2)
    1. Einsatz von Machtmitteln:
 
       Alle Machtmittel des Staates dürfen nur eingesetzt werden, wenn
           erstens sie vorher sauber legalisiert worden sind und
           zweitens demjenigen, der Machtmittel einsetzt, dieser Einsatz sowohl seinem Zuständigkeitsbereich als auch seinem Verantwortungsbereich
           eindeutig zuzuordnen ist.
           drittens angemessen - also dem Äquivalenz-Prinzip entsprechend – eingesetzt werden und
           [Machtmittel direkter Bezug: Legalisierung und das Äquivalenz-Prinzip]
    2. Verantwortung und Sanktion:
        Verantwortung und mögliche Sanktionen müssen stets deckungsgleich sein.
        [Verantwortung und Sanktion direkter Bezug: Legalität]

3. Die Arten der Machtmittel des Staates (3)
    Regeln:
Gesetze und andere Regelarten
    2.1 Regeln: besonders Gesetze aber auch andere Regelarten
           Es gibt Rechtsverordnungen, Erlasse, Dekrete, Rundschreiben, Verträge, Berichte, Protokolle und sogar Bücher.
           Alle Gesetze und alle Regeln müssen verfassungsgemäß sein.
    2.2 Geld: gleich doppelte Einsatzmöglichkeit:
           beim Wegnehmen von Geld über Steuern und
           beim Entzug der Verfügungsgewalt über Geld durch Abgaben an die vier staatlichen sozialen Sicherungssysteme
           und andererseits durch Gewährung von Beihilfen, Fördermittel, Prämien Steuererleichterungen  und Subventionen
        Geld: der Entzug von Geld und die Verfügungsgewalt über das Geld anderer
           Der Entzug von Geld besonders über Steuern ist ausschließlich dazu da, die Aufgaben des Staates zu finanzieren.
           Auch der Entzug der Verfügungsgewalt von Geld z.B. über Abgaben (Beiträge zu den vier staatlichen sozialen Sicherungssystemen), ist
           ausschließlich dazu da, die soziale Sicherheit des Einzelnen solidarisch abzusichern.
           Steuern und Abgaben sind kein Machtmittel des Staates und dürfen es auch nicht werden.
           Das einzige Machtmittel, das Geld betrifft, sind Geldstrafen.
    2.3 Freiheitsentzug:
           Freiheitsentzug: Bewährungsstrafen, Auflagen (Meldepflicht), elektronische Fußfessel
           Wenn ein Gericht, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, so muss diese Strafe vollzogen werden.

4. Die wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer verhältnismäßigen Nutzung der Machtmittel des Staates (0)
        [noch unbearbeitet! Aber ich behaupte einfach mal: Jeder kennt solche Fälle!]

5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bürger (2)
    1. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, kann die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden.
    2. Nur wenn diese Forderungen erfüllt und eingehalten werden, können auch die Grundrechte der Bürger gewährleistet werden.

 

 

8. Die Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen

Alle Konstruktionen von Gremien müssen eigentlich voll und ganz unserem höchsten Gesetz entsprechen.
Diese Forderung muss sowohl den Aufgaben der Gremien und deren Kompetenzen als auch deren Zusammensetzung entsprechen.

1. Die sehr allgemeinen Forderungen zur Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    Das Bundesverfassungsgericht muss nicht nur Gesetze (und in Zukunft auch andere Regelarten) überprüfen, ob sie dem Grundgesetz (oder der
    Verfassung des Landes) voll und ganz entsprechen, sondern auch Konstruktionen von staatlichen Institutionen und die Kompetenzen der einzelnen
    Gliederungen.

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Vermeidung von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    Die Aufgaben von staatlichen Institutionen müssen immer legal übertragen werden.
    Die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kompetenzen müssen gleichzeitig mit übertragen werden.
    Außerdem müssen Verantwortung und mögliche Sanktionen gleichzeitig mit bekannt gemacht werden.

3. Die Arten von undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    Hier die meines Erachtens wichtigsten und schwerwiegendsten Verstöße gegen das Gebot einer demokratischen Konstruktionen von Gremien.
    Damit können Fehlkonstruktionen vermieden werden.
    1. Immer wenn Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen illegal – also ohne (ausreichende) Legitimation – verteilt werden, entstehen fast
        zwangsläufig undemokratischen Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
    2. Folgende Sachverhalte sind eindeutige undemokratische Konstruktionen und Fehlkonstruktionen
        (1) Die Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 und 73) führt zwangsläufig beim Durchgang durch den Instanzenweg zu einem rechtsfreien Raum.
             Denn die 16 Bundesländer haben (in mehr als 30 Sachverhalten) das Recht zur Gesetzgebung solange der Bund von seiner Gesetzgebungs-
             kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat.
    3. Die allgemeine mangelhafte Festlegung der Reihenfolge führt zwangsläufig zu undemokratischen Konstruktionen von Gremien und zu
        Fehlkonstruktionen-
        Es müsste eigentlich Folgendes gelten:
             o Zuerst müssen die Aufgaben festgelegt werden.
             o Dann müssen die Kompetenzen über Gesetze und über die anderen Regelarten entsprechend festgelegt werden.
             o Dann muss die Finanzierung festgelegt werden.

4. Die Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit
    Die stetige Einhaltung und Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit muss ein ständiges und hochrangiges Bestreben der Politik sein.

5. Die Einhaltung und Gewährleistung der Grundrechte der Bürger
    Die stetige Einhaltung und Gewährleistung der Grundrechte muss ein ständiges und das höchste Bestreben der Politik sein.

 

Anlage:

Die schwerwiegendsten Fehlkonstruktionen und die falschen Weichenstellungen der Politik in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft
(Das sind gleichzeitig die wichtigsten Antworten auf die Frage, welche Anforderungen eine Verfassung erfüllen soll und muss-)

Die (für mich übliche) Gliederung
(und jeweils mit dem Satz, der den schwerwiegenden Fehler beschreibt)

A. Die schwerwiegenden Fehler auf der Ebene des Staates (5)
    1. Der Umgang mit den Ressourcen (Bodenschätzen)
        Der Umgang mit den Rohstoffen (Bodenschätzen) ist weder ökonomisch noch ökologisch.
    2. Behandlung von Vorgaben
        Vorgaben, an die man gebunden ist, darf man nicht selbst ändern dürfen.
    3. Anforderungen für Vorgaben
        Wenn es für die Änderung der Vorgaben, an die man gebunden ist, keine fremdbestimmten Anforderungen gibt, ist das politische Problem noch
        größer als ohne diese Änderung der Vorgaben.
    4. Die Kompetenzen über Regeln
        Die Kompetenzen über Regeln dürfen nicht bei denen liegen, die Vorteile von den Regeln haben können.
    5. Gewaltentrennung
        Wenn man die Trennung der drei staatlichen Gewalten nicht konsequent einhält, schafft man Verantwortung ab.

B. Die schwerwiegenden Fehler auf der Ebene zwischen Staat und Gesellschaft (7)
    1. Gesetze und andere Regelarten
        In unserem Grundgesetze fehlt die Festlegung,  dass jedes Gesetz einen höheren Rang hat, als jede andere Regelart.
    2. Dauer der Legitimierung und Dauer der Gesetze
   
    Es fehlt die Festlegung, dass die Gültigkeit der Entscheidungen des Parlaments über Gesetze nicht über die Dauer ihrer Legitimierung
        hinausreichen darf.
    3. Dauer der Legitimierung und die öffentliche Verschuldung
        Es fehlt die Festlegung, dass die Gültigkeit der Entscheidungen des Parlaments über Geldausgaben nicht über die Dauer ihrer Legitimierung
        hinausreichen darf.
    4. Es gibt kein Königsrecht des Parlaments über den Bundes-Etat
        Die Kompetenz über die Einnahmen und die Ausgaben des Staates sind völlig undemokratisch festgelegt.
    5. Koalitionsverträge
        Die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit im Parlament wird durch die Politik verfassungswidrig an der Wahrnehmung ihrer Rechte
        gehindert und mit neuen Pflichten aus Sicht der Politik belastet.
    6. Generationenvertrag für die Renten
        Die jetzt Erwerbstätigen finanzieren mit ihren Beiträgen die Renten der jetzigen Rentner und haben nur das Versprechen der Politik, dass sie, wenn
        sie das Rentenalter erreicht haben, von den Beiträgen der dann Erwerbstätigen ihre Rente finanziert bekommen.
    7. Weisungsrecht der Justizminister
        Wenn man ein Weisungsrecht der 17 Justizminister einführt, schafft man zweierlei Recht in Deutschland:
           o Ein Recht für Bürger und
           o ein Recht für Politiker im Staatsdienst.

C. Die schwerwiegenden Fehler auf der Ebene der Gesellschaft (8)
    1. Der Bürger als Antragsteller und Untertan
        Der Bürger ist eigentlich der höchste Souverän im Staat, aber er wird von der Politik
           o durch die vielen Regeln, die er beachten und einhalten muss, zum Untertanen gemacht,
           o zum Antragsteller von staatlichen Leistungen degradiert, die er selbst finanzieren muss.
    2. Der Bürger als Erwerbstätiger und als Konsument
       
Jeder steuer- und sozialversicherungspflichtige Erwerbstätige bezahlt Steuern und Abgaben von einem Teil seines Einkommen, das ihm gar nicht
        mehr zur Verfügung steht.
        Bei jedem Einkauf zahlt der Bürger als Konsument Steuern auf Steuern.
        Bei jedem dieser beiden Steuertricks geht es immer zu Lasten der Bürger und damit zu Gunsten des Staates.
    3. Ehe und Familie als Reservoir Arbeit und Staatsfinanzen
        Ehe und Familie werden nicht nur als Arbeitskräfte-Reservoir betrachtet, sondern sie werden von der Politik
           o zum Sanierer der staatlicher Finanzen und
           o zur Verbesserung der finanzielle Situation der vier staatlichen sozialen Sicherungssysteme herangezogen.
    4. Sozialisierung, Erziehung und Allgemeinbildung
        Die Politik betreibt in der Schulpolitik eine merkwürdige Unterscheidung:
           o Alle Schüler sollen das lernen, was dem System, das die Politik geschaffen hat, nützlich ist.
           o Alle Schüler sollen auf keinen Falls etwas lernen, was dem System, das die Politik geschaffen hat, irgendwann einmal schaden könnte.
    5. Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung
        Ausbildung, Qualifizierung und Weiterbildung werden von der Politik teilweise dazu missbraucht, die Statistik der Arbeitslosenversicherung
        zu schönen.
    6. Kostenlose Dienstleistungen für den Staat
        Die Arbeitgeber werden gezwungen, die Lohnsteuer und die Beiträge zu den vier staatlichen sozialen Sicherungssystemen für jeden Mitarbeiter
        individuell zu berechnen und an das Finanzamt bzw. an die AOK zu überweisenn.
    7. Paritätische Finanzierung der Sozialsysteme
        Die Arbeitgeber werden gezwungen, etwa die Hälfte der Kosten der sozialen staatlichen Sicherungssysteme zu bezahlen
    8. Bezahlung der Kontrolleure bei Banken und Versicherungen durch die Banken und Versicherungen
        Banken und Versicherungen werden durch den Staat verpflichtet, ihre Kontrolleure angeblich zur Terrorbekämpfung selbst zu bezahlen.
        Damit leistet der Staat einen Beitrag für kriminelle Machenschaften wie Bestechlichkeit, Vorteilsnahme im Amt, Bilanzfälschung, Falschaussage
        vor Gericht.

 

 

9. Die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können

1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können [4/28]
    (Die Bereiche der politischen Willensbildung)
1.1 Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
        (Vorsichtshalber nur als Fragen formuliert)
           1. Welche Rolle sollen die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung spielen?
           2. Müssten sie sich nicht gerade bei der politischen Willensbildung in Zurückhaltung üben?
           3. Müssten die Parteien nicht bei der Finanzierung der Parteien die strengsten demokratischen Maßstäbe anlegen und einhalten?
           4. Dürfen sich Parteien eigentlich über Steuergelder finanzieren?
           5. Wenn die Entscheidungen über Steuergelder an die Parteien Parteimitglieder treffen, ist das nicht schon eine Art der Selbstbedienung?
           6. Müssten die Parteien bei den inneren Strukturen ihrer Parteien, die Grundsätze für die sie öffentlich eintreten, unbedingt einhalten?
           7. Warum unterhalten die Parteien so genannte Parteinahe Stiftungen mit Niederlassungen im Ausland und machen damit Konkurrenz zur
               Außenpolitik?

1.2 Die politischen Parteien und die Wahlgesetze (7)
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
        (Vorsichtshalber nur als Fragen formuliert)
        1. Dürfen die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen?
           2. Wenn die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen, besteht dann nicht die Gefahr, dass sie die Wahlgesetze so gestalten, dass sie
               Vorteile davon haben?
           3. Dient die Wahlkampfkostenerstattung nicht der Verhinderung des Erfolges neuer Parteien?
           4. Sollen oder müssen die beiden Wahlrechtsprinzipien, das Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip, nicht in der
               Verfassung/im Grundgesetz genannt werden?
           5. Warum werden die beiden Wahlrechtsprinzipien, das Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip, nicht im
               Grundgesetz genannt?
           6. Erspart man sich damit die Festlegungen über die Rangigkeit und über die Auswirkungen der beiden Wahlrechtsprinzipien?
           7. Warum wurden die Wahlgesetze und besonders das Bundeswahlgesetz so oft geändert?
               (Verliert nicht alles was man oft ändert automatische an Akzeptanz?

1.3 Die politischen Parteien und die Medien (7)
        1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
        (Vorsichtshalber nur als Fragen formuliert)
           1. Dürfen die Parteien Medienunternehmen besitzen oder sich an Medienunternehmen beteiligen?
           2. Dürfen die Parteien Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nehmen?
           3. Ist es mit der freien Meinungsbildung vereinbar, wenn Parteimitglieder in den wichtigsten Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und
               Fernsehanstalten eine entscheidende Rolle spielen?
           4. Wenn die Beiträge dazu benutzt werden, um Filme zu produzieren, besteht dann nicht fast zwangsläufig die Gefahr, dass die Parteien Einfluss
               auf die Filme nehmen?
           5. Ist es mit einem fairen Wettbewerb vereinbar, wenn Filme mit den Beiträgen der Bürger vorfinanziert werden, so dass für die
               Produzenten dieser Filme jedes Risiko ausgeschlossen ist?
           6. Welche Regelungen und Festlegungen müssen in der Verfassung über die Medien enthalten sein, damit der Einfluss der Parteien von vorn
               herein begrenzt ist?
           7. Wie kann in der Verfassung verhindert werden, dass die gerade erfolgreichen Parteien die Medien zu ihrem Machtmittel einsetzen können?

1.4 Die politische Willensbildung und das Volk (7)
    1. Die sehr allgemeinen Forderungen über die Kompetenz über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
        (Vorsichtshalber nur als Fragen formuliert)
           1. Reicht es für eine funktionierende Demokratie aus, wenn man die Bürger alle vier Jahre zur Wahl auffordert?
           2. Sollte in der Verfassung nicht festgelegt sein, dass man einen Abgeordneten, der nicht mehr die Interessen des Volkes vertritt, auch wieder
               abwählen kann?
           3. Müssten für die Abwahl nicht mehr Stimmen erforderlich sein, als für die zuvor stattgefundene Wahl?
           4. Sollte es nicht auf lokaler Ebene Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide geben?
           5. Müssten dann aber nicht gleich in der Verfassung die Quoten festgelegt sein, damit nicht die gerade Herrschenden die Quoten und die
               Verfahrensfragen festlegen können?
           6. Sollte es nicht dann nicht auch auf Bundesebene Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide geben?
           7. Diese Entscheidungen hätten doch dann einen höheren Rang als die Entscheidungen des Parlaments, denn schließlich geht jede Staatsgewalt
               vom Volke aus?

2. Die schon konkreteren allgemeinen Forderungen über Dinge, die den Entscheidern Vorteile bringen können
    1. Die Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen (4)
(1 Quellenangabe)
        1. Der zu kritisierende Sachverhalt:
           Die Kompetenz über alle Gesetze, die Parteien betreffen, haben ausgerechnet dieselben Personen, die alle Mitglieder von Parteien sind.
        2. Die möglichen Konsequenzen:
           Besteht dann nicht zwangsläufig die Gefahr, dass die Kompetenz über die Gesetzgebung so gestaltet wird,
           (1) dass Parteien finanzielle Vorteile davon haben können?
           (2) dass die Parteien sich besondere Rechte verschaffen können?
           (3) dass zumindest hochrangige Mitglieder von Parteien sich besondere Rechte verschaffen können oder ihnen zugeschanzt werden?
           (4) dass sie z.B. ein Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten, die für eine Anklage zuständig sind, erhalten?
           (5) dass für besonders hochrangige Parteimitglieder im Staatsdienst der Grundsatz „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ nicht gilt?
           (6) dass für besonders hochrangige Parteimitglieder im Staatsdienst die Zuständigkeit über eine Sache nicht ausreicht?
           (7) das man besonders hochrangigen Parteimitglieder im Staatsdienst nachweisen muss, dass sie von einem kritikwürdigen Vorgang gewusst
               haben müssen?
        3. Die Fakten:
           1. Für jede Spende erhalten die Parteien einen Zuschuss aus Steuergeldern.
           Für jede Zweitstimme bei der Bundestagwahl erhalten die Parteien jedes Jahr fast einen Euro aus Steuergeldern.
           Alle Parteien erhalten für ihre so genannten Parteinahen Stiftungen jedes Jahr insgesamt fast 500 Millionen Euro.
              (Quelle: „Parteien und Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland“ Informationen zur politischen Bildung, Heft 328 vom April 20015,
                                                                                                                   herausgegeben von der  Bundezentrale für politische Bildung, Seite 62)
           2. Die Vorgabe des Grundgesetzes, das die Parteien an der politischen Willensbildung mit wirken, wird sehr extensiv ausgelegt, denn sie wollen
               über alles bestimmen und alles regeln oder alles regulieren.
           3. Hochrangige Mitglieder von Parteien verschaffen sich Immunität in dem sie ein Bundestagsmandat z.B. über die Landesliste erhalten haben.
           4. Tatsächlich gibt es ein Weisungsrecht des Bundesjustizministers und der 16 Landesjustizminister gegenüber den ihnen unterstellten
               Staatsanwälten. Da die Staatsanwälte für die Erhebung einer Anklage vor den Gerichten zuständig sind, können die Justizminister jede
               mögliche Anklage gegen sich selbst unterdrücken. Sie können auch dafür sorgen, dass eine Anklage gegen hochrangige Mitarbeiter ihres
               Ministeriums oder gegen Ministerkollegen unterdrückt werden.
           5. Tatsächlich gilt dieser Grundsatz: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ nur für Bürger nicht aber für hohe Politiker im Staatsdienst.
           6. Bei einem hohen Politiker im Staatsdienst genügt nicht, dass er für einen kritischen Sachverhalt oder Vorgang zuständig war.
           7. Tatsächlich muss man einem hohen Politiker im Staatsdienst nachweisen, dass er von einem kritischen Sachverhalt gewusst haben muss.
               Man sucht also nach einem entsprechenden Protokoll oder nach einem entsprechenden Aktenvermerk, das seinen Namenszeichen trägt.
        4. Die unbedingt einzuhaltende Forderung:
           Die Kompetenz über die Gesetze, die Parteien betreffen, dürfen nicht von Parteimitgliedern beschlossen werden.
           Die Parteien dürfen auch keinen Einfluss auf die Gesetze nehmen, die sie selbst betreffen.

    2. Die Kompetenz über die Medien (4) (1 Quellenangabe)
      1. Der zu kritisierende Sachverhalt:
          Die Kompetenz über alle Gesetze, die Medien betreffen, haben ausgerechnet dieselben Personen, die von der veröffentlichten Meinung Vorteile
          haben können.
          Die Kompetenz über alle Gesetze, die Medien betreffen, haben ausgerechnet die Personen, die Mitglieder von Parteien sind.
      2. Die möglichen Konsequenzen:
          Besteht dann nicht zwangsläufig die Gefahr, dass die Kompetenz über die Gesetzgebung so gestaltet wird,
               (1) dass Parteien Vorteile davon haben können, in dem sie auf die veröffentlichte Meinung Einfluss nehmen? 
               (2) dass sich die Parteien besondere Rechte über die Programme verschaffen können?.
               (3) dass zumindest hochrangige Mitglieder von Parteien sich besondere Vorteile und Rechte verschaffen können?.
               (4) dass sich die Parteien Einfluss über die personelle Zusammensetzung der Gremien in den Medien verschaffen können?.
               (5) dass sich die Parteien von der veröffentlichten Meinung Vorteile bei der nächsten Wahl verschaffen können?.
      3. Die Fakten:
             1. Die Parteien beeinflussen eigentlich ganz normal und verständlich die Medienlandschaft
               (1) Die Parteien und die Politiker sorgen dafür, dass das gedruckt wird, was sie für richtig halten.
               (2) Die Parteien und die Politiker sorgen dafür, dass das gesendet wird, was sie für richtig halten.
          2. Tatsächlich nehmen die Parteien Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Gremien in den Medien.
               (1) Die Parteien sorgen für die Besetzung wichtiger Schaltstellen in den Rundfunk- und Fernsehanstalten.
               (2) Viele Stellen in den Rundfunk- und Fernsehanstalten werden nach Parteienproporz aufgeteilt. (Verwaltungsrat, Programmbeirat,
                     Personalrat)
               (3) Einige hochrangige Mitglieder von Parteien haben sich Posten in den Gremien von öffentlich-rechtlichen Medienunternehmen gesichert.
               (4) Über die Zusammensetzung der Gremien beim Fernsehsender ZDF ist sogar eine Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
               (5) Es gibt Gremien, die über den Ankauf ganzer Serien befinden. Medien-Board Berlin-Brandenburg
               (6) Es gibt Gremien, die öffentliche Kultur-Veranstaltungen organisieren, die mit dem Sender kaum etwas zu tun haben und anderen
                     Unternehmen unfaire Konkurrenz machen.
               (7) Es kommt also auf die Redakteure, die Korrespondenten, die Kommentatoren und die Personen im Hintergrund an:
                     Programmdirektoren, Verwaltungsratsmitglieder, Einkäufer von Fernsehserien, die Entscheider über die Vorfinanzierung von Filmen usw.
          3. Parteien beteiligen sich sogar an den Medien-Unternehmen.
               (1) Jeder hat eigentlich das Recht, sich frei, ungehindert und umfassend und aus vielen Quellen zu informieren – aber leider hat dieses Recht
                     so seine Macken.
               (2) Man redet oft über informelle Selbstbestimmung und über das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Aber eine große Volkspartei hat sich
                     ein ganzes Medienimperium zusammengekauft.
          4. Die Parteien besitzen Medienunternehmen.
               (1) Eine große Volkspartei hat sich ein ganzes Medienimperium zusammen gekauft.
                     Der Medienmacht der SPD ist ein besonderes Kapitel, dem Andreas Feser gleich ein ganzes Buch mit 133 Seiten gewidmet hat.
                          (Quelle: Andreas Feser: „Der Genossenkonzern“,  – Parteivermögen und Pressebeteiligungen der SPD - 2002 Aktuell im Olzog Verlag, München)
                     Aber wenn der reichste Mann Italiens sein Medienimperium für seine eigenen politischen Zwecke einsetzt, ist das Geschrei groß.
                     Wenn er dann tatsächlich gewählt worden ist, verstummen die Kritiker.
          5. Die Parteien haben offensichtlich vor den Wahlen für sie kostenlose Sendezeiten.
          6. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich Partien von der veröffentlichten Meinung Vorteile bei der nächsten Wahl verschaffen wollen.
      4. Die unbedingt einzuhaltenden Forderungen:
          Die Kompetenzen über Regeln dürfen nicht bei denen liegen, die Vorteile von den Regeln haben können.
          Die Kompetenz über alle Gesetze, die Medien betreffen, dürfen nicht die Personen haben, die von der veröffentlichten Meinung Vorteile haben
          können.
          Die Kompetenz über alle Gesetze, die Medien betreffen, dürfen nicht die Personen haben, die Mitglieder von Parteien sind.

    3. Die Abgeordneten (allgemein) (11)
      1. Die Abgeordneten und das Wahlrecht
          1. Die Abgeordneten dürfen nicht über das Wahlrecht bestimmen.
          2. Denn nach diesem Wahlrecht sind sie gewählt worden und können nach diesem Wahlrecht wieder gewählt werden.
                   (Es darf nicht sein, das diejenigen die Regeln bestimmen nach denen sie gewählt werden können!)
      2. Abwahlmöglichkeiten der Abgeordneten
          1. Es muss eine Abwahlmöglichkeit für alle Abgeordneten geschaffen werden.
          2. Die Abwahl muss mit mehr Stimmen erfolgen, als die zuvor erfolgte Wahl. (absolut gesehen)
      3. Vergütung der Abgeordneten
          1. Die Vergütung der Abgeordneten darf nicht selbstbestimmt sein.
          2. Die Vergütung der Abgeordneten darf auch nicht indirekt selbstbestimmt sein, wenn man sie z.B. an die Besoldung der obersten Bundesrichter
               koppelt. Denn sie entscheiden über die Besoldung der obersten Bundesrichter.
          3. Die Vergütung der Abgeordneten darf nicht in einem Gesetz festgelegt oder geändert werden, das die Abgeordneten selbst beschlossen haben.
                   Die Vergütung der Abgeordneten sollte auch nicht automatisch erfolgen, wenn man sie z.B. an die durchschnittliche Einkommensentwicklung
                   der Bruttolöhne koppelt. Das ist heute geschehen. Jetzt ist die Vergütung der Abgeordneten auf 9 340 Euro pro Monat festgelegt. Das wurde möglich, weil die
                   Abgeordneten das Abgeordnetengesetz geändert haben.
      4. Die Bestimmung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten
          1. Die Abgeordneten dürfen sich ihre „Wissenschaftlichen Mitarbeiter“ nicht selbst aussuchen.
      5. Die Vergütung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Abgeordneten
          1. Die Abgeordneten dürfen über die Vergütungssumme der Wissenschaftlichen Mitarbeiter insgesamt nicht selbst bestimmen.
          2. Die Abgeordneten dürfen die Vergütung der einzelnen Wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht selbst bestimmen.
      6. Die Entscheidung über die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen des Deutschen Bundestages
          1. Die Abgeordneten dürfen nicht selbst darüber entscheiden, ob sie an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen oder nicht.
      7. Die Entscheidung über die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen eines Ausschusses des Deutschen Bundestages
          1. Die Abgeordneten dürfen nicht selbst darüber entscheiden, ob sie an den Sitzungen des Ausschusses des Deutschen Bundestages, in dem sie
               Mitglied sind, teilnehmen oder nicht.
      8. Die Entscheidung über ehrenamtliche Nebentätigkeiten der Abgeordneten
          1. Die Abgeordneten dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie eine ehrenamtliche Nebentätigkeit wahrnehmen oder nicht.
      9. Die Entscheidung über erwerbsmäßige Nebentätigkeiten der Abgeordneten
          1. Die Abgeordneten dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie eine erwerbsmäßige Nebentätigkeit wahrnehmen oder nicht.

    10. Die Beeinflussung der Abgeordneten
        1. Niemand darf einen Abgeordneten zu einer Entscheidung oder zu einer Handlung „bewegen“, die er ohne diese Beeinflussung nicht getroffen
           hätte.
        2. Auch die Parteien, dürfen ihre Abgeordneten nicht dazu „bewegen“, bestimmte von ihnen vorgegebene Entscheidung zu treffen oder Handlung
           durchzuführen.
              Denn nach unserem Grundgesetz sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
              unterworfen. (Art. 38, Abs. 1, Satz 2)
    11. Die Aufnahme einer Tätigkeit im Anschluss an die Abgeordnetentätigkeit
        1. Kein Abgeordneter darf die Informationen Erfahrungen, Einsichten und Erkenntnisse, die er in seiner Tätigkeit als Abgeordneter gewonnen hat,
           in einer Tätigkeit in der Wirtschaft verwenden.

 

Anlage: Die Forderungen über die Abgeordneten (12) (3 Quellenangaben)

1. Die Entscheidung über eine Koalitionsvereinbarung
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht an einem einzigen Tag gemeinsam darüber
        entscheiden, ob sie einer völlig fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung zustimmen oder nicht.
          Die Koalitionsvereinbarung enthält Festlegungen und Regelungen für die gesamte Legislaturperiode von vier Jahren.
          (Sehr wohlwollend betrachtet kann man aus den ganzen Vorgängen, die zur so genannten Regierungsbildung führen, bestenfalls den Schluss ziehen, dass mit der
          Vorlage der schriftlich vorliegenden Koalitionsvereinbarung so stark an ihr Gewissen appelliert worden sein muss, dass sie der Regierungsfähigkeit alles andere
          untergeordnet haben.)
          (Das muss trotzdem so zutreffen, denn die Koalitionsvereinbarung ist völlig illegitim und völlig fremdbestimmt zustande gekommen.)

2. Die Unterordnung der Rechte der Abgeordneten unter die Festlegungen in einer Koalitionsvereinbarung
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie ihre Rechte einer
        völlig fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung unterordnen.
          Denn nach unserem Grundgesetz sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
          unterworfen. (Art. 38, Abs. 1, Satz 2)

3. Das Eingehen der Verpflichtung, eine völlig fremdbestimmte Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber entscheiden, dass sie die Koalitions-
        vereinbarung in Regierungshandeln umsetzen.

4. Abbau bzw. Aufgabe der Pflichten der Abgeordneten durch die Festlegungen in einer Koalitionsvereinbarung
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, dürfen nicht darüber entscheiden, ob sie ihre Pflichten
        einer völlig fremdbestimmten Koalitionsvereinbarung unterordnen und damit ihre Pflichten abbauen bzw. aufgeben.
   
     Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung diese
          Koalitionsvereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen.
          Damit können sie die Interessen des Volkes kaum noch wahrnehmen.
          Sie sollen eigentlich die Sorgen, Befürchtungen und Ängste genauso aufnehmen wie die Hoffnungen, Erwartungen und Wüsche und sie zu einem gerechten Ausgleich
          bringen.

5. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme im Deutschen Bundestag nur einheitlich abzugeben
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
        das Recht auf, ihre eigene Stimme im Deutschen Bundestag selbständig abzugeben.
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer Zustimmung zur Koalitions-
        vereinbarung, ihre eigene Stimme im Deutschen Bundestag nur einheitlich abzugeben.

6. Die Zustimmung der Abgeordneten, ihre Stimme in allen Ausschüssen des Deutschen Bundestags nur einheitlich abzugeben
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer Zustimmung zur Koalitions-
        vereinbarung ihre Stimme auch in allen vom Deutschen Bundestag beschickten Gremien (Ausschüsse des Deutschen Bundestages) nur einheitlich
        abzugeben.

7. Die Zustimmung der Abgeordneten, wechselnde Mehrheiten im Deutschen Bundestag und in allen von ihn beschickten Gremien auszuschließen
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, verpflichten sich mit ihrer Zustimmung zur Koalitions-
        vereinbarung wechselnde Mehrheiten im Deutschen Bundestag und in allen von ihm beschickten Ausschüssen von vorn herein auszuschließen.

8. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anträge zu stellen
 
   1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
        das Recht auf eigene Anträge zu stellen.

9. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Gesetzentwürfe einzubringen
    1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
        das Recht auf, eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einzubringen..

10. Der Verzicht der Abgeordneten, eigene Anfragen an die Regierung zu stellen
 
   1. Die Abgeordneten, die die für die Parlamentsarbeit entscheidende Mehrheit darstellen, geben mit ihrer Zustimmung zur Koalitionsvereinbarung
        das Recht auf, eigene Anfragen an die Regierung zustellen.

11. Die freien und unabhängigen Abgeordneten der Opposition im Parlament
    1. Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen sind immer in der Minderheit und können nie eine Mehrheitsentscheidung bewirken.
        o Sie können Anfragen an die Regierung stellen und die Regierung muss antworten
        o Sie können Anträge stellen, die bearbeitet werden müssen.
    2. Die Abgeordneten, die die Opposition darstellen, können eigene Gesetzentwürfe auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens einbringen, aber sie
        haben kaum eine Chance, dass dieser Gesetzentwurf Rechtskraft erhält.
        Von diesen Gesetzentwürfen die aus dem Parlament kommen, stammen die meisten aus der Regierung.
        o Auch die Abgeordneten der Oppositionsparteien können eigene Gesetzentwürfe in die Parlamentsarbeit einbringen.
        o Viele Leute schätzen, dass vielleicht 40 % von den Oppositionsfraktionen und vielleicht 60 % von den Fraktionen, die die Regierung tragen
             kommen.
        o Weit gefehlt!
        o Von den auf Oppositionsinitiative fußenden Gesetzen waren in den ersten 10 Wahlperioden (also in dem Zeitraum von 1949 bis 1987)
             insgesamt 314 Gesetzentwürfe erfolgreich – also etwa 31 pro Legislaturperiode.
        o Von diesen 314 Gesetzen waren 179 Gesetze direkt erfolgreiche Gesetzentwürfe der Opposition.
        o Die Opposition hat also diese Gesetzentwürfe eingebracht. (direkt erfolgreiche oppositionelle Gesetzentwürfe)
        o Bei weiteren 135 Gesetzentwürfen hat zwar die Opposition ein bestimmtes Problem zuerst thematisiert; es wurde aber von den Regierungs-
             parteien aufgegriffen und als Regierungsentwurf beschlossen. (indirekte erfolgreiche Gesetzentwürfe)
     3. Setzt man nun diese Zahl ins Verhältnis zu den im gleichen Zeitraum insgesamt verabschiedeten Gesetzen von 4 020, so ergibt das ein Verhältnis
        von 314 zu 4 020 oder von 0,078 der 7,8 %.
        Man kann also unschwer erkennen, dass es die Opposition ungleich schwerer hat, durch Gesetze die Gesellschaft zu gestalten als die Parteien, die
        die Regierung tragen.
          (Quelle: „Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999“, Band II, Abschnitt 12 Kontrolltätigkeiten, Unterabschnitt 12.4 Oppositionelles Verhalten,
                                                                                                                               „Erfolgreiche Gesetzesinitiativen der Opposition: Statistik“, Seite 2 765)
    4. Die Taktik der Regierungsfraktionen
        o Wenn der Gesetzentwurf der Opposition dennoch den Nerv der Zeit trifft, so wird erst abgeschmettert und taucht später natürlich unter einem
             anderen Namen und mit geringen Änderungen wieder im Parlament auf.
        o Der leicht veränderte Gesetzentwurf wird dann mit der Mehrheit der Abgeordneten, die die Regierung tragen beschlossen.
        o Wenn Gesetzentwürfe, die die Opposition einbringt, von den die Regierung „tragenden“ Fraktionen  – aus welchen Gründen auch immer – als
             gut betrachtet werden, schmettern sie den Gesetzentwurf der Opposition ab und bringen einen neuen, ähnlichen Gesetzentwurf medienwirksam
             ins Parlament ein.
        o Die Anzahl der Gesetze, die direkt von der Opposition eingebracht worden sind, ist seit Jahrzehnten gering.
        o Die Anzahl der Gesetze, die von der Opposition eingebracht wurden und (mit einigen Änderungen) beschlossen worden sind, ist seit
             Jahrzehnten verschwindend gering.
    5. So kommt es zu der absurden Situationen:
        o Die relativ „freien“ Abgeordneten können am wenigsten bewirken.
        o Die gerade in ihrer eigentlichen Funktion – die Regeln für Staat und Gesellschaft zu bestimmen – am meisten geknechteten Abgeordneten
             bewirken am meisten.
        o Die Abgeordneten der Opposition sind relativ frei; sie können viel reden, dürfen Vernünftiges sagen und fordern, haben aber nichts zu sagen
             und können vor allem nichts bewirken.
        o Alle Abgeordneten der Regierungsfraktionen werden an den Koalitionsvertrag und an die Entscheidungen des Koalitionsausschusses gebunden.
        o Die Parteifürsten geben ihnen vor, womit sie sich zu fassen und worüber sie beraten sollen.
        o Sie geben das unabhängig davon vor, ob der Abgeordnete ein Direktmandat („Volkstribun“) oder ein Listenmandat („Parteisoldat“) bei den
             gerade stattgefundenen Wahlen erringen konnte!
        o Alle haben sich an die Koalitionsvertrag zu halten, basta!
        o Die Abgeordneten mit einem Direktmandat unterhalten in ihrem Wahlkreis ein Bürger-Büro.
        o Sie müssen dort Sprechstunden abhalten, ein Büro unterhalten und unterschiedlich lange Anreisen unternehmen.
        o Die Abgeordneten mit einem Listenmandat unterhalten in der Regel kein Bürger-Büro.
        o Sie erhalten wohl das gleiche Geld und haben geringere Kosten und weniger Arbeit.
   
6. Der Ausblick
        Man kann wohl unterstellen, dass es zu anderen Zeiträumen ähnlich war und dass es in etwa so bleiben wird.

12. Die wohl wichtigsten Anmerkungen (und Quellenangaben)
     1. Egal welche Parteien die Regierung bilden, die hier beschriebenen Dinge und Vorgänge sind immer dieselben!
     2. Die entscheidenden Passagen in den Koalitionsvereinbarungen was die „Kooperation der Parteien“ und die „Kooperation der Fraktionen“ betrifft,
         sind in zumindest in den letzten drei Koalitionen im Wortlaut fast völlig identisch.
            (Quelle 1: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, Voltmedia GmbH, Paderborn; Stand 11.11.2005, Preis: 2,95 €
                                             I. Kooperation der Parteien und I. Kooperation der Fraktionen, Seite 161)
            (Quelle 2: „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt“, Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, Verlag und Druck: Union Betriebs GmbH,
                                             Eigermannstraße 2, 53359 Rheinbach, 08/1109, Bestell-Nr. 5283, (Preis: etwa 2,50 €)
                                             I. Kooperation der Parteien und II. Kooperation der Fraktionen, Seite 156)
            (Quelle 3:„Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; 18. Legislaturperiode, Herausgeberin: Andrea Nahles,
                                             Anschrift: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße141, 109963 Berlin, Tel.: 130/25991- 507; E-Mail:
parteivorstand@spd.de
                                             Herstellung: Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH, Graphik: Dirk Bleiche, Jana Schulze; Druck: Kieler Zeitung GmbH & Co Offsetdruck KG
                                             8. Arbeitsweise der Koalition [1.] Kooperation der Parteien [und 2.] Kooperation der Fraktionen; Seite 95

    4. Das Parlament
        1. Die Zusammensetzung
           Das Parlament sollte grundsätzlich ein verkleinertes Spiegelbild des Volkes sein.
        2. Die innere Organisation
           Die Einteilung der Abgeordneten in Fraktionen ist grundsätzlich sinnvoll.
           Die Einteilung der Abgeordneten in Fraktionen darf aber nicht missbraucht werden, um Dinge durchzusetzen, die die Partei bestimmt.
        3. Besondere Funktionsträger
           Es kann durchaus einen Fraktionsvorsitzenden und mehrere Stellvertreter geben.
           Es kann durchaus einen Parlamentarischen Geschäftsführer geben.
           Es darf aber keinen Staatsminister geben, weil ein Abgeordneter nur Staatsminister werden kann, wenn er sein Abgeordnetenmandat behält.
           Es darf aber keinen Parlamentarischen Staatssekretär geben, weil ein Abgeordneter diese Funktion nur wahrnehmen kann, wenn er sein
           Abgeordnetenmandat behält.

 

 

10. Die beiden Möglichkeiten der Absicherung
(der für jede Demokratie unverzichtbaren Grundbedingungen) []

 

10.1 Die Absicherung durch ein neues Verfassungsorgan (durch den Verfassungskonvent der Bundesrepublik Deutschland)

1. Die allgemeinen Forderungen
    1. Diese fünf unverzichtbaren Grundvoraussetzungen der Demokratie müssen nicht nur formuliert, sondern auch angewendet werden und auch
        abgesichert werden.
        Es muss abgesichert werden, dass eine Missachtung, Abweichung oder Aufweichung nicht möglich ist.
    2. Das soll durch ein neues Gremium geschehen.
    3. Es muss das ranghöchste Gremium überhaupt sein. Es muss dafür vom Volke also primär legitimiert werden.
    4. Es sollte fünf Gremien (Räte, Senate oder Abteilungen) haben:
        (1) Ein Gremium das sich mit der Gewaltenteilung und den Kompetenzen befasst
        (2) Ein Gremium, das sich mit der poltischen Willensbildung befasst – also mit den Parteien, den Medien und dem Wahlrecht.
        (3) Ein Gremium, das sich mit der Nachhaltigkeit befasst – also mit der Gültigkeitsdauer von Gesetzen und den Umgang mit der Natur und ihren
             Ressourcen.
        (4) Ein Gremium, das sich mit Vorgaben und mit Anforderungen befasst, also mit den Anforderungen z.B. für Gesetze und für Reformen.
        (5) Ein Gremium, das sich mit den Fragen der Demokratie befasst, also mit der Verfassung und den Verfassungsorganen und den Rechten
             Pflichten der Bürger.
    5. Jeder Rat soll vielleicht jeweils 5 Personen umfassen.
    6. Ein wichtiger Hinweis: Ein Rat erarbeitet Vorschläge, macht Entwürfe, aber entscheidet nichts was andere betrifft.
    7. Diese fünf Gremien könnte man zu einem gemeinsamen Gremium zusammenfassen und es z.B. „Verfassungsrat für die Bundesrepublik
        Deutschland“ nennen. Besserer wohl: „Verfassungskonvent für die Bundesrepublik Deutschland!
             1. Rat für die Gewaltenteilung und die Kompetenzen
             2. Rat für poltischen Willensbildung (Wahlrecht Medien und Parteien)
             3. Rat für Nachhaltigkeit (Geltungsdauer der Legitimierung, von Gesetzen und der Staatsverschuldung)
             4. Rat für Vorgaben und Anforderungen
             5. Rat für Demokratie (Grundgesetz und die Grundrechte der Bürger
    8. Dieses neue höchste Gremium erarbeitet auch den Entwurf für eine neue Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland und schlägt ihn dem
        Volke zur Abstimmung vor.
    9. Zuvor werden die Anforderungen an eine neue Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland erarbeitet und vom Volke entschieden.

2. Die Auswirkungen auf die Realität
    Bei jeder politischen Entscheidung und bei jeder politischen Maßnahme müssen folgende zehn Fragen gestellt, beantwortet und die Antworten auch
    in der Praxis umgesetzt werden:
        (1) Welche der drei staatlichen Gewalten ist überhaupt zuständig?
        (2) Mit welcher Mehrheit sollen die Entscheidungen in einem dafür legitimierten Gremium getroffen werden?
        (3) Wer ist in der Lage, dem neuen Gremium die notwendige Legitimierung zu erteilen?
                 Wer soll oder muss das neue Gremium beaufsichtigen?
        (4) Welche Prinzipien des Rechts kommen für die Lösung des Problems in Frage und sollen angewendet werden?
        (5) Welche alten Weisheiten könnten hierfür hilfreich sein und kommen für die Lösung des Problems in Frage und sollen angewendet werden?
        (6) Welche Anforderungen oder welche Bedingungen sind zu erfüllen, damit das Risiko eines Misserfolges klein bleibt?
        (7) Verstößt das beachsichtige Gesetz gegen die Anforderungen der politischen Willensbildung?
            
Das Volk ist der höchste Souverän. Der Bürger hat ein Recht auf Selbstverwirklichung. Der Bürger darf mit dem Gesetz nicht manipuliert werden.
        (8) Reichen die Entscheidungen oder die notwendigen Maßnahmen über die Dauer der Legitimierung hinaus?
                 Muss dann das Gesetz nicht automatisch in seiner Gültigkeit zeitlich begrenzt werden oder einen Wegfallvermerk haben?
        (9) Wie müsste das Gremium beschaffen sein, damit es geeignet ist, das Problem zu lösen?
                 Welche Kompetenzen muss das neue Gremium bekommen? Welche sachlichen und rechtlichen Hindernisse könnte es geben?
        (10) Wie und wann soll eine Erfolgskontrolle erfolgen?
                     Welches Gremium soll sie durchführen? Müssen nicht die einstigen Kritiker des Vorhabens in diesem Gremium eine Mehrheit haben?
                     Soll das Gremium Verbesserungsvorschläge machen?

 

10.2 Die Absicherung durch eine neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (oder die Verfassung eines Staates)

1. Die allgemeinen Forderungen:
    A. Die neue Verfassung
        Die neue Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird von extra dafür vom Volke legitimierten Personen entworfen und dem Volke zur freien
        Entscheidung vorgelegt. Sie kann nur von diesen Personen wieder ergänzt oder geändert werden und nicht von den bisherigen Gesetzgebern, die
        das Grundgesetz als verbindliche Vorgabe für ihre Gesetzgebung einhalten müssen.
    B. Der föderale Bundes-Staat
        In dem föderalen Bundes-Staat werden in Zukunft zuerst die Aufgaben langfristig festgelegt und anschließend die Kompetenzen über die
        Gesetzgebung und die Finanzierung über die Zuordnung und Aufteilung der Steuerarten auf die drei Gebietskörperschaften.
    C. Andere wichtige Themen
        Zweierlei Recht
   
Es wird in Zukunft keinen Unterschied beim Recht für Politiker im Staatsdienst und dem Recht für den einfachen Bürger mehr geben.

2. Die konkreten Forderungen (nur als Fragen formuliert!)
    A. Die neue Verfassung
        1. Die Kompetenz über die Verfassung (7)
           1. Wer soll die Kompetenz über die Verfassung haben?
           2. Darf ein Verfassungsorgan über die Verfassung bestimmen?
           3. Wenn man diese Frage mit nein beantwortet, braucht man dann nicht ein hochrangiges Verfassungsorgan?
           4. Wie viele Personen sollen es sein?
           5. Müssten sie nicht die ganze Palette der Politik und der Gesellschaft, der Bürger, der Wirtschaft abdecken?
           6. Müssen diejenigen, die die Kompetenz über die Verfassung haben sollen, nicht direkt vom Volke legitimiert werden?
           7. Wäre es nicht sinnvoll und sogar notwendig, die Dauer der Legitimation über eine Legislaturperiode zu erhöhen?
        2. Die Änderung der Verfassung (4)
           1. Wer soll die Verfassung ergänzen oder ändern können?
           2. Sollen dieses Recht diejenigen haben, die die Kompetenz über die Verfassung haben?
           3. Warum wurde unser Grundgesetz so oft geändert?
           4. Verliert nicht alles, was oft geändert wird, automatisch an Akzeptanz?
        3. Der Sinn einer Verfassung (7)
           1. Welchen Sinn hat eine Verfassung?
           2. Welchen Rang hat eine Verfassung?
           3. Warum haben die Staaten eine Verfassung?
           4. Haben alle Verfassungen in den Staaten den gleichen Rang?
           5. Was soll eine Verfassung bewirken?
           6. Soll es bestimmte Anforderungen an eine Verfassung geben?
           7. Wer soll, wer kann und wer darf diese Anforderungen festlegen?
        4. Die Grundrechte (7)
           1. Welchen Rang sollen die Grundrechte einnehmen?
           2. Um welche Grundrechte geht es überhaupt?
           3. Wie viele Grundrechte gibt es überhaupt?
           4. Wer soll festlegen, was ein Grundrecht ist?
           5. Welche Festlegungen über ein Grundrecht müssen formuliert werden?
           6. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Grundrecht einklagbar?
           7. Dürfen die Regelungen und die Festlegungen über ein Grundrecht geändert werden?
        5. Die Verfassung muss mit Strafe bewehrt sein.

    B. Die Verfassungsorgane – ihre Aufgaben und Funktionen
           1. Die Bedeutung und die Auswirkungen der Verfassung auf das politische Geschehen (7)
               1. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Gesetzgebung haben?
               2. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die anderen Regelarten haben?
               3. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Exekutive, auf die vollziehende Gewalt, haben?
               4. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Exekutive im Bund und in den Bundesländern haben?
               5. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Rechtsprechung haben?
               6. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die Struktur des Gerichtswesens haben?
               7. Welche Auswirkungen muss eine Verfassung auf die staatliche Verschuldung haben?
           2. Die Anzahl und die Arten der Verfassungsorgane (7)
               1. Wie viele Verfassungsorgane braucht man?
               2. Welche Verfassungsorgane muss es unbedingt geben?
               3. Wenn man die Trennung der drei staatlichen Gewalten ernst nimmt, bräuchte man dann nicht nur drei Verfassungsorgane?
               4. Welche Aufgaben sollen die einzelnen Verfassungsorgane wahrnehmen?
               5. Wer soll die Aufgaben der einzelnen Verfassungsorgane bestimmen?
               6. Wer soll, wer kann und wer darf die Notwendigkeit eines neuen Verfassungsorgans bestimmen?
               7. Wer soll ausschließen, dass es immer mehr Verfassungsorgane gibt – bzw. Gremien, die verfassungsmäßige Aufgaben wahrnehmen?
           3. Die Zusammenarbeit der Verfassungsorgane (7)
               1. Sollen und dürfen die einzelnen Verfassungsorgane zusammen arbeiten?
               2. Wie weit darf die Kooperation gehen?
               3. Darf es personelle Überlappungen geben?
               4. Darf es personelle Doppelfunktionen geben?
               5. Würde das nicht der Forderung nach der Trennung der drei staatlichen Gewalten widersprechen?
               6. Darf es funktionelle Überschneidungen geben?
               7. Wo sollen und müssen die Grenzen der Zusammenarbeit liegen?
           4. Die Zusammensetzung der Verfassungsorgane (7)
               1. Wie viele Mitglieder soll ein Verfassungsorgan haben?
               2. Wer soll die Kompetenz haben, die Anzahl eines Verfassungsorgans zu bestimmen?
               3. Soll es bestimmte Unvereinbarkeiten für die Mitglieder eines Verfassungsorgans geben?
               4. Welche Unvereinbarkeiten könnten und sollten das sein
               5. Wie soll die Zusammensetzung eines Verfassungsorgans jeweils aussehen/beschaffen sein?
               6. Welche Kriterien soll es geben?
               7. Wer soll die Kompetenz haben, über die Zusammensetzung eines Verfassungsorgans zu bestimmen?
           5. Die Legitimierung und die Dauer der Legitimierung der Mitglieder der Verfassungsorgane (7)
               1. Wer soll, wer darf und wer muss die Mitglieder eines Verfassungsorgans jeweils legitimieren?
               2. Wie lange soll die Dauer der Legitimierung jeweils dauern?
               3. Soll es unterschiedliche Dauer der Legitimierungen bei den Verfassungsorganen geben?
               4. Sollen oder müssen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans dieselbe Dauer der Legitimierung haben?
               5. Wer soll die Dauer der Legitimierung jeweils festlegen?
               6. Sollen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans dieselbe Stufe der Legitimierung haben?
               7. Wer soll die Kompetenz haben darüber zu entscheiden?
           6. Der Entzug der Legitimierung oder die Abwahl eines Verfassungsorgans oder von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (7)
               1. Soll es Sachverhalte geben, bei denen alle Mitglieder eines Verfassungsorgans zurücktreten müssen?
               2. Welche Sachverhalte sollen oder könnten das sein?
               3. Soll es die Möglichkeit geben, dass einem Mitglied eines Verfassungsorgans seine Legitimation entzogen werden kann?
               4. Soll das durch eine Abwahl geschehen?
               5. Kann der Entzug der Legitimierung dann nicht nur durch eine Abwahl durch die Personen geschehen, die vorher die Person gewählt haben?
               6. Muss die Abwahl nicht durch mehr Stimmen erfolgen als bei der zuvor stattgefundenen Wahl dieser Person?
               7. Muss sich dann diese Mehrheit nicht auf absolute Zahl der abgegebenen Stimmen beziehen und nicht auf den Prozentsatz?
        7. Die politische Willensbildung [4/28]
           1. Die politischen Parteien und die politische Willensbildung (7)
               1. Welche Rolle sollen die politischen Parteien bei der politischen Willensbildung spielen?
               2. Müssten sie sich nicht gerade bei der politischen Willensbildung in Zurückhaltung üben?
               3. Müssten die Parteien nicht bei der Finanzierung der Parteien die strengsten demokratischen Maßstäbe anlegen und einhalten?
               4. Dürfen sich Parteien eigentlich über Steuergelder finanzieren?
               5. Wenn die Entscheidungen über Steuergelder an die Parteien Parteimitglieder treffen, ist das nicht schon eine Art der Selbstbedienung?
               6. Müssten die Parteien bei den inneren Strukturen ihrer Parteien, die Grundsätze, die für die sie öffentlich eintreten, unbedingt einhalten?
               7. Warum unterhalten die Parteien so genannte Parteinahe Stiftungen mit Niederlassungen im Ausland und machen damit Konkurrenz zur
                     Außenpolitik?
           2. Die politischen Parteien und die Wahlgesetze (7)
               1. Dürfen die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen?
               2. Wenn die Parteien Einfluss auf die Wahlgesetze nehmen, besteht dann nicht die Gefahr, dass sie sie Wahlgesetze so gestalten, dass sie
                     Vorteile davon haben?
               3. Dient die Wahlkampfkostenerstattung nicht der Verhinderung des Erfolges neuer Parteien?
               4. Sollen oder müssen die beiden Wahlrechtsprinzipien das Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip nicht in der
                     Verfassung/im Grundgesetz genannt werden?
               5. Warum werden die beiden Wahlrechtsprinzipien das Mehrheitswahlrechtsprinzip und das Verhältniswahlrechtsprinzip nicht im
                     Grundgesetz genannt?
               6. Erspart man sich damit die Festlegungen über die Rangigkeit und über die Auswirkungen der beiden Wahlrechtsprinzipien?
               7. Warum wurden die Wahlgesetze und besonders das Bundeswahlgesetze so oft geändert?
                     (Verliert nicht alles was oft geändert wird automatische an Akzeptanz?
           3. Die politischen Parteien und die Medien (7)
               1. Dürfen die Parteien Medienunternehmen besitzen oder sich an Medienunternehmen beteiligen?
               2. Dürfen die Parteien Einfluss auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten nehmen?
               3. Ist es mit der freien Meinungsbildung vereinbar, wenn Parteimitglieder in den wichtigsten Gremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
                     und Fernsehanstalten eine entscheidende Rolle spielen?
               4. Wenn die Beiträge dazu benutzt werden, um Filme zu produzieren, besteht dann nicht fast zwangsläufig die Gefahr, dass die Parteien
                     Einfluss auf die Filme nehmen?
               5. Ist es mit einem fairen Wettbewerb vereinbar, wenn dann Filme mit den Beiträgen der Bürger vorfinanziert werden, so dass für die
                     Produzenten dieser Filme jedes Risiko ausgeschlossen ist?
               6. Welche Regelungen und Festlegungen müssen in der Verfassung über die Medien enthalten sein, damit der Einfluss der Parteien von vorn
                     herein begrenzt ist?
               7. Wie kann in der Verfassung verhindert werden, dass die gerade erfolgreichen Parteien die Medien zu ihrem Machtmittel einsetzen können?
           4. Die politische Willensbildung und das Volk (7)
               1. Reicht es für eine funktionierende Demokratie aus, wenn man die Bürger alle vier Jahre zur Wahl auffordert?
               2. Sollte in der Verfassung nicht festgelegt sein, dass man einen Abgeordneten, der nicht mehr die Interessen des Volkes vertritt, auch wieder
                     abwählen kann?
               3. Müssten für die Abwahl nicht mehr Stimmen erforderlich sein, als für die zuvor stattgefunde Wahl?
               4. Sollte es nicht auf lokaler Ebene Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide geben?
               5. Müssten dann aber nicht gleich in der Verfassung die Quoten festgelegt sein, damit nicht die gerade Herrschenden die Quoten und die
                     Verfahrensfragen festlegen können?
               6. Sollte es nicht dann nicht auch auf Bundesebenen Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide geben?
               7. Diese Entscheidungen hätten doch dann einen höheren Rang als die Entscheidungen des Parlaments, denn schließlich geht jede Staatsgewalt
                     vom Volke aus?
    C. Der föderale soziale Bundes-Staat [3/21]
        1. Der Bund und die Bundesländer und die Gesetzgebung (7)
           1. Welche Regelungen und Festlegungen soll die Verfassung für den föderalen und sozialen Bundes-Staat vorgeben?
           2. Welche Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Bundesländern ist sinnvoll?
           3. Welche Kompetenzen müssen die Bundesländer bei der Gesetzgebung haben?
           4. Braucht man eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern?
           5. Führt diese eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern nicht automatisch zu einer Vielzahl von Gesetzen?
           6. Bringt die konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern nicht automatisch die Rechtsgleichheit im Bundesgebiet
               in Gefahr?
           7. Führt diese eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern nicht zwangsläufig beim Durchgang durch den
               ganzen Instanzenweg zu einem rechtsfreien Raum, so dass in Streitfällen keine Grundlage für die Rechtsprechung existiert?

        2. Die Freiräume der Bundesländer – die Finanzierung und die Rechtsprechung (7)
           1. Welche Freiräume müssen den Bundesländern und den Gemeinden bei der Gestaltung ihrer Vorhaben eingeräumt sein?
           2. Brauchen die Bundesländer eigene Verwaltungen und eigene Gerichte?
           3. Welche Kompetenzen müssen die Bundesländer bei der Finanzierung ihrer Aufgaben haben?
           4. Wäre es nicht am einfachsten, wenn man den Bundesländern bestimmte Steuerarten überträgt?
           5. Wäre es nicht am einfachsten und am besten, wenn allen Bundesländern dieselben Steuerarten übertragen bekommen würden?
           6. Kann man dann nicht auf Gemeinschaftsteuern vollständig verzichten?
           7. Kann man dann nicht auf den Länderfinanzausgleich und auf die Ergänzungszuweisungen des Bundes vollständig verzichten?

        3. Die Verfassungen der Bundesländer und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (7)
           1. Brauchen die Bundesländer jeweils eine eigene Verfassung?
           2. Reicht ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht auch für die 16 Bundesländer aus?
           3. Wie groß muss der Freiraum zur Gestaltung in den Bundesländern sein, damit die Verfassung/das Grundgesetz alles sinnvoll abdeckt?
           4. Wenn kein Bundesland eine eigene Verfassung hätte, bräuchte man doch auch keine 16 Landesverfassungsgerichte?
           5. Dann könnte sich das Bundesverfassungsgericht wohl die Prüfungen ersparen, ob die 16 Verfassungen der Bundesländer nach jeder
               Änderung einer Landesverfassung noch dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschend voll und ganz entsprechen?
           6. Das Bundesverfassungsgericht hätte doch dann offensichtlich weniger Arbeit?
           7. Aber hätte das Bundesverfassungsgericht nicht dann zusätzlich die Aufgabe, die Gesetze der 16 Bundesländer auf ihre Verfassungsmäßigkeit
               zu überprüfen?

    D. Andere wichtige Themen
        1. Die Beziehung zum Ausland und die Verteidigungspolitik (7)
           1. Welche Regelungen soll die Verfassung für die Beziehungen mit ausländischen Staaten festlegen?
           2. Soll die Aufarbeitung des Ersten Weltkrieges Bestandteil der Verfassung sein?
           3. Soll die Aufarbeitung des Zweiten Weltkrieges Bestandteil der Verfassung sein?
           4. Hat Deutschland seine volle staatliche Souveränität zurückerhalten?
           5. Warum gibt es bisher keine Friedensverträge mit den Staaten des Ersten Weltkrieges?
           6. Warum gibt es bisher keine Friedensverträge mit den Staaten des Zweiten Weltkrieges?
           7. Warum gibt es keine Nichtangriffspakte?

 

 

11. Zusammengefasst
Die wichtigsten Forderungen für die Idealform der Demokratie
(Das Bedingungsfeld für eine funktionierende Demokratie)

Konkrete Forderungen

1. Konkrete Forderungen an die Anforderungen an eine Verfassung
    1. Die Legitimierung der Personen, die die Anforderungen erarbeiten und vorschlagen
    2. Die Legalisierung der Anforderungen an eine Verfassung.
    3. Die Festlegung der Kompetenz über die Änderung der Anforderungen an eine Verfassung

2. Erarbeitung einer Verfassung
    1. Legitimierung der Personen, die die Verfassung erarbeiten und vorschlagen
    2. Legalisierung der Verfassung
    2.1 Überprüfung, ob die Anforderungen an die Verfassung eingehalten worden sind
    2.2 Legalisierung der Verfassung durch das Volk in freier Entscheidung (Mehrheit der stimmberechtigten Bürger ?)
    3. Kompetenz über die Verfassung (Änderung und Ergänzung der Verfassung)

3. Aufgaben und Funktionen der Verfassung
    1. Die Grundrechte
        Die Grundrechte der Bürger müssen den höchsten Stellenwert einnehmen.
    2. Die Verfassungsorgane
        Alle Verfassungsorgane müssen genannt werden.
    3. Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane
        Die Aufgaben und Funktionen der Verfassungsorgane müssen genannt werden.
        Verfassungsorgane sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
        Es muss ausgeschlossen werden, dass ein Verfassungsorgan einem anderen Verfassungsorgan Vorgaben machen kann.
        Verfassungsorgane können sich der Hilfe außerstehender Institutionen bedienen.
        Keine außenstehende Institution darf einem Verfassungsorgan irgendwelche Vorgaben machen.
    4. Unvereinbarkeiten für Politiker im Staatsdienst 
   
    1. Für jeden Politiker im Staatsdienst muss es bestimmte Unvereinbarungen geben, die einzuhalten sind.
           (1) Jeder Politiker im Staatsdienst darf nur in eier staatlichen Gewalt tätig sein.
           (2) Jeder Politiker im Staatsdienst muss mit voller Hingabe dem deutschen Volke dienen.
           (3) Jeder Politiker im Staatsdienst muss seine übertragenen Aufgaben mit seiner ganzen Kraft ausüben.
           (4) Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine erwerbsmäßige Aufgabe ausüben.
                   Kein Politiker im Staatsdienst darf einen Beruf ausüben und weder dem Aufsichtsrat noch der Leitung eines Unternehmens angehören.
           (5) Deshalb darf kein Politiker im Staatsdienst eine Funktion in seiner Partei wahrnehmen.
        2. Die Unvereinbarkeiten sollten für alle Politiker gleich sein.
    5. Die Amtsdauer der Politiker im Staatsdienst
        Die Amtsdauer der Politiker im Staatsdienst muss genannt sein.
        Die Wiederwahl muss auf eine zweite Amtsdauer eingeschränkt sein.
    6. Die Freiräume für die Regelsetzer und für die Steuergesetzgeber
        Die Freiräume für die Gestaltung der Regeln (und besonders für die Gesetze und die Steuergesetze) müssen garantiert sein.
    7. Verfassungsmäßigkeit aller Regeln nicht nur der Gesetze
        Alle Regeln und nicht nur alle Gesetze müssen verfassungsgemäß sein.
        Auch keine andere Regelart darf verfassungswidrige Regelungen und Festlegungen enthalten.

4. Der föderale Bundes-Staat
    1. Die Aufgaben der Gebietskörperschaften
        Die Aufgaben der Gebietskörperschaften müssen sachgerecht verteilt werden und festgelegt sein.
    2. Die Kompetenz über die Gesetzgebung
        Die Kompetenzen über die Gesetzgebung muss zwischen dem Bund und den Ländern müssen sachgerecht verteilt werden und festgelegt sein.
    3. Die Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften
        Die Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften muss sachgerecht festgelegt sein.

5. Der soziale Bundes-Staat
    1. Das wohl wichtigste Ziel eines sozialen Bundes-Staates sind gleiche – und nicht nur vergleichbare – Lebensverhältnisse.
    2. Deshalb dürfen regionale Unterschiede oder Unterschiede in den einzelnen Bundesländern nicht zu groß werden.
    3. Um dieses allgemeine und hochrangige Ziel zu erreichen und zu gewährleisten, muss ein ganzes Bedingungsfeld eingehalten werden:
        1. Die eine Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Einnahmen der Bürger.
           (1) Hier geht es z.B. um die Lohnhöhe, um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.
           (2) Hier geht es z.B.um die durchschnittliche Rente, um die Betriebsrente usw.
           (3) Hier geht es z.B.um die Einnahmen aus Kapital, Zinsen und Dividenden und um Leistungen aus einer Lebensversicherung usw.
        2. Die andere Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Ausgaben der Bürger.
           (1) Hier geht es um die Lebenshaltungskosten und hier besonders z.B. um die Mieten und die Mietnebenkosten.
           (2) Hier geht es z.B. um die Preise für Nahrungsmittel.
           (3) Hier geht es z.B.um die Kosten für die Mobilität
        3. Eine weitere Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf Kosten, die der Staat mit verursacht.
           (1) Hier geht es um die Höhe der Steuern, die der Bürger direkt zu tragen hat:
                 Es geht hier z.B. besonders um die Mehrwertsteuer usw.
   
       (2) Hier geht es um die Steuern, die der Bürger indirekt zu tragen hat:
                 Es geht hier z.B. um die Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Mautgebühren, Grundsteuer, Stromsteuer usw.
           (3) Hier geht es auch um Kosten, die dem Bürger aufgebrummt werden, ohne dass er davon direkt etwas mitbekommen muss.
                 Hier geht es z.B. um die Dienstleistungen, die Unternehmen für den Staat kostenlos zu erbringen haben:
                 o Berechnung und Überweisung der Lohnsteuer der Beiträge zu den vier staatlichen sozialen Sicherungssystemen,
                 o Kosten von Banken und Versicherungen für die Bezahlung ihrer staatlichen Kontrolleure
                 o Lieferung von Daten von Banken und Versicherungen angeblich zur Terrorbekämpfung an staatliche Stellen,
                 Hier geht es aber auch um die paritätische Finanzierung der staatlichen sozialen Sicherungssysteme durch die Arbeitgeber.
           (4) Hier geht es auch um Entwicklungshilfe, um Militäreinsätze im Ausland und um Zusammenarbeit mit ausländischen Spionagediensten                 4. Die vierte Seite des Bedingungsfeldes bezieht sich auf die Leistungen des Staates.
           (1) Hier geht es um die Leistungen des Staates, die den Bürger direkt betreffen.
                 Es geht hier um das Arbeitslosengeld, um das Krankengeld nach 6 Wochen, um die Leistungen der Pflegeversicherungen, um Maßnahmen
                 zur Weiterbildung und Qualifizierung, die aus der Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
           (2) Hier geht es um Leistungen des Staates, die den Bürger nur indirekt betreffen.
                 Hier geht z.B. um Gutachten, um Planungen und Gesetzentwürfe von Anwaltskanzleien
           (3) Hier geht es z.B.um die Einmischung des Staates und um die Gestaltung des Staates in Wirtschaft und Kunst.
                 Es geht hier um Zuschüssen für die Mieten für Künstler-Ateliers.
                 Es geht hier um Zuschüssen für Start-Up-Unternehmen.